Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_46/2024 vom 5. Februar 2025

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Das Bundesgericht hat am 5. Februar 2025 in der Sache 2C_46/2024 entschieden, dass die A.__ SA als Anbieterin von Lieferdiensten im Rahmen einer Plattform im Sinne des Gesetzes über den Dienst der Arbeitsvermittlung und die Vermietung von Arbeitskräften (LSE) behandelt wird.

Sachverhalt:

A._ SA ist eine Gesellschaft, die Dienstleistungen im Bereich der Lieferung von Mahlzeiten durch Fahrradkuriere erbringt und Diskussionen mit dem kantonalen Arbeitsamt hatte, ob ihre Aktivitäten unter das LSE fallen. Das kantonale Arbeitsamt hatte entschieden, dass die Gesellschaft ihr Personal an die C._ AG zur Ausführung von Lieferungen vermietet und daher unter die LSE fällt. A.__ legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein, die von der Genfer Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurde, woraufhin sie beim Bundesgericht angerufen hat.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde als zulässig, da sie in gesetzlicher Form eingereicht wurde und die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Anfechtung der Entscheidung hat.

  2. Verletzung des rechtlichen Gehörs: A.__ führte an, dass das Gericht nicht ausreichend auf ihre Argumente eingegangen sei und dass ihr das rechtliche Gehör verwehrt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den relevanten Aspekten zu äußern.

  3. Einstufung als Dienstleister: Das Gericht bestätigte die Einschätzung, dass A._ in einem Verhältnis der Dienstleistungsvermittlung zu C._ steht, da sie den wesentlichen Teil des Weisungsrechts an die Plattform abgegeben hat. Die Plattform übt Einfluss auf die Arbeitsweise und die Organisation der Lieferung aus und gibt den Kuriere spezifische Anweisungen.

  4. Kriterien für die Dienstleistereinstufung: Es wurde betont, dass es nicht nur auf das Vertragsverhältnis, sondern auch auf die tatsächlichen Umstände der Arbeit ankomme, einschließlich der Weisungsbefugnis und der Integration der Kuriere in das Arbeitsorgan von C.__.

  5. Zusätzliche Indikatoren für das Dienstverhältnis: Die Untersuchung ergab, dass die Kuriere im Auftrag und unter Kontrolle der Plattform arbeiten, was die Einstufung als Vermietung von Dienstleistungen stützt.

Insgesamt entschied das Bundesgericht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des LSE im Fall A._ gegeben sind, und wies die Beschwerde ab. Die A._ SA muss die Gerichtskosten tragen, und es wurden keine Kosten für den Gegner zugesprochen.