Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_236/2024 vom 20. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_236/2024 vom 20. Februar 2025

Sachverhalt: Der Kantonsrat des Kantons Solothurn genehmigte am 27. März 2024 einen Netto-Verpflichtungskredit von 20'200'000 CHF für die Projekte „Sanierung und Umgestaltung Baselstrasse“ sowie „Verlängerung Kreuzungsstelle St. Katharinen“. Marianne Margaretha Wyss legte gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss dem obligatorischen oder fakultativen Referendum zu unterstellen. Der Kantonsrat beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschluss referendumspflichtig sei. Es stellte klar, dass laut Art. 34 BV die politischen Rechte gewährleistet sind und das Referendumspflicht besteht, wenn ein Beschluss eines kantonalen Organs nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bei Ausgaben über 5 Millionen CHF solcher Beschlüsse ist ein obligatorisches Referendum erforderlich.

Nach den kantonalen Gesetzen unterliegt ein Kredit für neue Ausgaben von mehr als 5 Mio. CHF dem obligatorischen Referendum, was im vorliegenden Fall über 5’543’676 CHF für Eisenbahnanlagen gilt. Das Gericht stellte fest, dass es sich um ein Projekt mit mehreren Komponenten, also einem Straßen- und einem Eisenbahnbereich handelte, die nicht künstlich voneinander getrennt werden dürfen, um das Referendum zu umgehen.

Das Gericht befand schließlich, dass der beschlossene Kredit dem obligatorischen Referendum hätte unterstellt werden müssen, da der Betrag die Schwellenwerte überschritt. Folglich wurde der Beschluss des Kantonsrats aufgehoben, und der Verpflichtungskredit muss dem obligatorischen Referendum unterstellt werden.

Ergebnis: Die Beschwerde wurde gutgeheißen. Der Kantonsratsbeschluss wurde aufgehoben, und die Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben, jedoch erhielt die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von 3'000 CHF für das Verfahren.