Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_14/2025 vom 17. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_14/2025 vom 17. Februar 2025 Sachverhalt:

Die Genannten (A._, B._, C._, D._, E._, F._, G.G._ und H.G._) legten Beschwerde gegen die Genehmigung eines Bauprojekts der Gemeinde Crans-Montana ein, das die Umwandlung eines Zeitnahmegebäudes sowie den Bau eines neuen, halbunterirdischen zweistöckigen Parkhauses für einen Skiweltcup (Februar 2027) vorsah. Die kantonale Baubehörde hatte ihre Einwände abgelehnt, da das Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderte. Die Antragsteller beantragten daraufhin beim Staatsrat des Kantons Wallis einen aufschiebenden effekt, der jedoch abgelehnt wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses, da es sich um eine vorläufige Entscheidung handelte. Die Beschwerdeführer mussten darlegen, dass sie durch die Entscheidung einen irreparablen rechtlichen Nachteil erleiden würden.

  2. Recht auf Anhörung (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Beschwerdeführer complainierten, dass sie nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, nachdem die Gemeinde neue Informationen einreichte. Das Gericht stellte fest, dass die Dringlichkeit der Entscheidungsfindung in Verfahren über vorläufige Maßnahmen eine Einschränkung der Rechte auf Anhörung rechtfertigt.

  3. Unzureichende Begründung: Die Beschwerdeführer kritisierten die ungenügende Begründung der kantonalen Entscheidung. Das Gericht entschied, dass die gerichtlichen Ausführungen zur Entscheidung über den aufschiebenden Effekt ausreichten, um den rechtlichen Rahmen zu verstehen.

  4. Arbitrarität bei der Anwendung des kantonalen Rechts: Die Argumentation der Beschwerdeführer bezüglich der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde auf den Prüfstand gestellt. Das Gericht wies darauf hin, dass eventuelle Risiken oder Umweltschäden nicht ausreichend nachgewiesen wurden.

  5. Entscheid: Das Bundesgericht wies den Rekurs ab, da die Beschwerdeführer einen irreparablen Nachteil nicht überzeugend darlegten. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt, und die Gemeinde konnte eine Kostenentschädigung geltend machen.

Schlussfolgerung:

Das Bundesgericht entschied, dass die ursprüngliche Entscheidung der kantonalen Behörde beibehalten wird und die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens tragen müssen.