Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025:

Sachverhalt: A.A., ein am 10. März 1959 in Ghana geborener Mann, war in der Schweiz wegen mehrfacher Drogenvergehen vorbestraft. Seit einem Gefängnisaufenthalt im Jahr 2019 hatte er Schwierigkeiten, im Berufsleben Fuß zu fassen. Sein Aufenthalt in der Schweiz war illegal, nachdem ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen worden war. A.A. wurde beschuldigt, unerlaubt Arzneimittel, insbesondere Viagra-Pillen, verbreitet zu haben. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte ihn zunächst wegen mehrerer Drogenvergehen, sprach ihn jedoch von dem Vorwurf der Arzneimittelverbreitung frei. Das Obergericht Zürich stellte jedoch fest, dass er auch gegen das Heilmittelgesetz verstoßen hatte, und hob das Urteil auf, wodurch A.A. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und der Widerruf seiner bedingten Entlassung angeordnet wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung: A.A. rügte, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts bezüglich der Verbreitung von Viagra-Pillen willkürlich sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht sich umfassend mit den Aussagen eines Zeugen auseinandergesetzt hatte und A.A.s Kritik weitgehend als unzulässig ansah, weil sie sich hauptsächlich auf bereits vorgebrachte Argumente stützte.

  1. Widerruf der bedingten Entlassung: A.A. argumentierte, die Vorinstanz verletze das Bundesrecht, da sie eine ungünstige Prognose unterstellen würde. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die relevanten Umstände geprüft und zu einem Schluss mit einer schlechten Prognose gelangt war, was sie als rechtens erachtete.

  2. Strafzumessung: A.A. beanstandete die Strafhöhe, jedoch kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Vorstrafen angemessen berücksichtigte und keine Überprüfung des Doppelverwertungsverbots stattfand.

  3. Fakultative Landesverweisung: A.A. wandte sich gegen die Anordnung der Landesverweisung, die das Obergericht angeregt hatte. Das Bundesgericht wies die beschwerdeführerischen Argumente zurück und stellte fest, dass die Vorinstanz die Interessenabwägung korrekt durchgeführt und sowohl die öffentlichen als auch die privaten Interessen sauber gegeneinander abgewogen hatte.

Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.A. als unbegründet zurück, stellte die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Verfahrens fest und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.