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In dem Urteil 8C_828/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Februar 2025 ging es um einen Streit zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und A.__, einem LKW-Chauffeur, bezüglich der Leistungspflicht nach einem Arbeitsunfall.
Sachverhalt: A._ wurde am 18. Januar 2022 verletzt, als ein mit Beton gefüllter Kübel, der mit einem Kran bewegt wurde, ihn an der linken Schulter traf. Er erlitt eine Sehnenverletzung an der Schulter, wofür ihm verschiedene Ärzte Behandlung bescheinigten. Die Suva stellte ihre Versicherungsleistungen jedoch am 20. Februar 2022 ein und begründete dies damit, dass die Operation, die am 24. März 2022 durchgeführt wurde, nicht unfallkausal sei und sich auf einen vorbestehenden Zustand beziehe. A._ legte Einspruch ein, der teilweise gutgeheißen wurde, allerdings hielt die Suva an ihrem Fallabschluss fest.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz, das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, den Einspracheentscheid der Suva zu Recht aufgehoben hatte, da die wahren Umstände des Unfalls und deren Kausalität für die Schädigung unzureichend geklärt waren. Das Gericht wies darauf hin, dass es entscheidend sei, die genauen Umstände, unter denen die Verletzung auftrat, zu bewerten; die Behauptung eines Anpralltraumas durch den Kübel allein könne nicht ausreichen, um die Kausalität zwischen Unfall und Verletzung zu begründen. Es wurde betont, dass medizinische Einschätzungen differenziert betrachtet werden müssen.
Da Unstimmigkeiten in verschiedenen medizinischen Berichten bestehen, entschied das Bundesgericht, dass die Sache für weitere Abklärungen an die Suva zurückzuweisen sei. Das Gericht erkannte, dass es an der Vorinstanz gelegen hätte, die unterschiedlichen Argumente umfassend zu prüfen, was nicht geschehen war. Damit wurden die früheren Entscheidungen teilweise aufgehoben und die Suva verpflichtet, zusätzliche Leistungen für A.__ zu prüfen.
In Bezug auf die Prozesskosten wurden diese dem Beschwerdegegner, A.__, auferlegt, während die Suva keine Parteientschädigung erhielt.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die genaue Klärung der Unfallkausalität und der medizinischen Zustände notwendig ist, um eine rechtskonforme Entscheidung über die Leistungspflicht der Suva zu treffen.