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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_104/2024 vom 5. Februar 2025
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A._ wurde am 21. Juli 2021 vom Genfer Staatsanwalt wegen mehrerer Straftaten (einschließlich Diebstahl und Betrug) zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen mit Bewährung und einer Geldstrafe verurteilt. In Folge dieser Verurteilung wurde ihr für 12 Monate ein Betretungsverbot für den Kanton Genève auferlegt, welches später durch ein Gericht auf den Zeitraum vom 5. August 2021 bis zum 20. April 2022 reduziert wurde. A._ wurde schließlich am 2. Mai 2023 in den meisten Anklagepunkten freigesprochen, erhielt jedoch eine Entschädigung von 400 CHF für unrechtmäßig verbrachte Untersuchungshaft und wandte sich gegen den Teil des Urteils, der die Rückforderung weiterer Entschädigungen ablehnte.
Entscheidung und Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Recours: Der Recours wurde als zulässig betrachtet, da er die erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllte.
Arbitraire: A.__ machte geltend, dass bei der Bewertung von Beweisen und der Feststellung der Tatsachen durch die Genefer Justiz instanzielle Fehler vorlagen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorherige Instanz keine relevanten Beweise ignoriert hatte und die Bewertung nicht als arbitrair zu betrachten war.
Diskriminierung: A.__ beanspruchte eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und anderen relevanten Gesetzen. Das Bundesgericht erkannte, dass im Polizeibericht auf ihre Rom-Herkunft hingewiesen wurde, was als diskriminierend interpretiert wurde. Allerdings stellte es fest, dass nicht bewiesen werden konnte, dass diese Diskriminierung zu einer tatsächlichen Schädigung ihrer Person geführt hätte. Weder die polizeilichen Maßnahmen noch die Verfahren selbst hätten Beweise für eine ungerechtfertigte Behandlung aufgrund ihrer Herkunft erbracht.
Mangelnde Entschädigung: Die Beschwerdeführerin hatte nicht genügend Beweise vorgelegt, um ihre Forderung nach Entschädigung für immaterielle Schäden zu stützen. Zudem wurde auch die Maßnahme eines Betretungsverbots als weniger gravierend eingestuft, sodass keine erhebliche Persönlichkeitsverletzung festgestellt werden konnte.
Assistance judiciaire: A.__ erhielt die Bewilligung für die beantragte Prozesskostenhilfe, wobei die Kosten des Verfahrens von der Staatskasse getragen werden.
Insgesamt wurde der Recours gegen das Urteil der Genfer Justiz abgewiesen, und die Argumente bezüglich Diskriminierung sowie der Anspruch auf finanzielle Entschädigung wurden als unbegründet angesehen.