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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_1/2024 vom 16. Januar 2025:
Sachverhalt:
A._ war seit dem 1. September 2003 bei B._ SA als Mitarbeiter angestellt. Am 26. Dezember 2010 kündigte er während eines unbezahlten Urlaubs per Brief, den er als ungültig erklärte, da er währenddessen an einer psychischen Erkrankung litt und somit seine Fähigkeit zur Einsichtnahme beeinträchtigt war. Die Kündigung wurde am 28. Februar 2011 wirksam. A.__ beantragte später eine Anerkennung seiner Invalidität und erhielt eine vollständige Invalidenrente ab dem 1. Februar 2013. Er argumentierte, dass seine Kündigung aufgrund eines psychischen Zustands ungültig sei, und klagte auf Wiedereinstellung sowie auf Zahlung von Löhnen und Boni.
Erstinstanzlich wurde sein Antrag abgewiesen, die darauf folgende Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen, und das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass die Kündigung rechtsgültig sei.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der vom Recouranten (A.__) eingelegte Zivilrechtsbeschwerde wurde als zulässig erachtet, da sie gegen einen abschließenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz gerichtet war und die Streitwertgrenze überschreitet.
Beurteilung der Einsichtsfähigkeit: A.__ bezweifelte, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte. Das Bundesgericht stellte allerdings fest, dass das Kantonsgericht die Berichte der medizinischen Gutachten kritisch betrachtet hatte und zu dem Schluss kam, dass der Recourant die Fähigkeit besaß, rational zu handeln, als er seine Kündigung verfasste.
Diskussion der Gutachten: Die Gerichtsbarkeit würdigte die zwei vorliegenden Gutachten, eines von Dr. C._ und eines von Dr. D._, und kam zu dem Schluss, dass das Gesuch des Recouranten mangelhaft war und keine neuen Beweise vorgelegt wurden, die die Behauptung der Einsichtsunfähigkeit stützen würden. Die Urteilsfindung des kantonalen Gerichts war aufgrund der klaren und zusammenhängenden Inhalte des Kündigungsschreibens als nicht willkürlich eingestuft worden.
Ablehnung weiterer Ansprüche: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Recourent auch keine weiteren Ansprüche auf Boni oder die Auszahlung von Aktien geltend machen könne, da er in der Berufung nicht genügend belegt hatte, dass diese nicht verjährt seien.
Urteil: Der Rekurs wurde abgewiesen; die Kosten des Verfahrens wurden dem Recourenten auferlegt und er musste der Gegenseite eine Entschädigung zahlen.
Das Urteil ist von Bedeutung, da es die Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses präzisiert und die Wertigkeit von medizinischen Gutachten in solchen Fällen beleuchtet.