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In dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2025 (2C_52/2024) wird der Fall von A.__, einer unabhängigen Logopädin, behandelt, die gegen die Entscheidung der Direktion des obligatorischen Unterrichts und der spezialisierten Pädagogik des Kantons Waadt und das darauf folgende Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts klagt.
Sachverhalt: A._, seit 2012 als Logopädin tätig, beantragte am 10. Juni 2021 ein Konventionalabkommen zur Erbringung von subventionierten logopädischen Diensten, nachdem eine neue kantonale Gesetzgebung zur spezialisierten Pädagogik in Kraft trat. Diese Gesetzgebung erlaubt es dem Kanton, Dienstleistungen an unabhängige Logopäden zu delegieren. Die Direktion akzeptierte ihren Antrag unter der Bedingung eines maximalen Aktivitätsvolumens von 90.000 Minuten pro Jahr, was A._ jedoch nicht akzeptieren wollte, weshalb die Direktion die Delegation ablehnte. Nach mehreren Verfahrensschritten wurde A.__s Berufung auch vom kantonalen Verwaltungsgericht abgelehnt.
Rechtliche Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung von A.__ durch die festgelegte Obergrenze an Arbeitsstunden in ihrer Funktion als Logopädin eingeschränkt wird, was als ernsthafte Beteiligung an ihrer wirtschaftlichen Freiheit angesehen wird. Es wurde erörtert, ob diese Einschränkung eine rechtliche Grundlage hat, und festgestellt, dass die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur spezialisierten Pädagogik im Kanton Waadt keine solche Obergrenze vorsehen.
Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für eine Eingrenzung der wirtschaftlichen Freiheit mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage nicht erfüllt sind. Die Beschränkung auf 90.000 Minuten an logopädischen Leistungen muss in formeller Gesetzgebung verankert sein, was hier nicht der Fall war.
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof erklärte den subsidiären Verfassungsbeschwerde für unzulässig, sprach jedoch dem Hauptbeschwerde statt und hob die Entscheidung des kantonalen Gerichts auf. Die Direktion wurde angewiesen, ein neues Konventionalabkommen ohne die strittige Obergrenze zu erstellen, da A.__ alle anderen Bedingungen erfüllte.
Abschließend wurden keine Gerichtsgebühren erhoben und der Kanton Waadt wurde verurteilt, A.__ eine Entschädigung in Höhe von 3.000 CHF für die Rechtskosten zu zahlen.