Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_420/2024 vom 11. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_420/2024 vom 11. Februar 2025

Sachverhalt:

Die A._ AG mandatierte im Jahr 2013 den Architekten B._ für die Planung und den Bau eines hochwertigen Chalets. Ein Vertrag regelte, dass die Honorare pauschal auf Grundlage eines Kostenvoranschlags festgelegt wurden, deren Höhe auf 756.000 Franken beziffert wurde. Im Januar 2017 stellte B._ die finale Honorarrechnung über denselben Betrag aus, und A._ AG beglich diese vollständig.

Im August 2017 forderte B._ eine Nachzahlung für zusätzliche Aufwendungen in Höhe von über 217.000 Franken, die aufgrund von Änderungen im Projektdesign entstanden waren. A._ AG reagierte nicht auf diese Forderung. 2019 klagte B.__ auf Zahlung von insgesamt 260.820 Franken, begründet mit zusätzlichen Leistungen, die er erbracht hatte.

Das Gericht beauftragte einen Experten, der bestätigte, dass die Kostenerhöhung auf Projektänderungen zurückzuführen war und somit auch eine Erhöhung der Honorare rechtfertigte. Das kantonale Gericht sprach die geforderte Summe an B._ zu, was die A._ AG in Berufung anfocht. Diese Berufung wurde am 11. Juli 2024 zurückgewiesen.

Erwägungen des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht stellte fest, dass das zuvor ergangene Urteil des kantonalen Gerichts rechtskräftig und das Rechtsmittel der A._ AG zulässig war, da die Wertgrenze für Zivilrechtssachen überschritten wurde. Die A._ AG erhob mehrere Gründe, darunter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und das angebliche Fehlen von Modifikationen zur Honorarschuld.

Das Gericht prüfte die relevanten gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere das Obligationenrecht betreffend feste Preise und Vertragsänderungen) und stellte fest, dass die Pauschalhonorare an den ursprünglichen Kostenvoranschlag gebunden waren. Aufgrund nachweislicher Änderungen, die durch das Expertengutachten belegt wurden, war die Erhöhung des Honorars gerechtfertigt. Die Behauptungen der A._ AG hinsichtlich der Durchführung zusätzlicher Arbeiten wurden als unbegründet abgewiesen, da das Gericht befand, dass B._ genus das Honorar für die erbrachten Zusatzleistungen verlangen konnte.

Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde der A._ AG ab, bestätigte die zuvor ergangenen Urteile und setzte die Kosten des Verfahrens zu Lasten der A._ AG fest.