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Der Beschwerdeführer A._ betreibt eine landwirtschaftliche Nutztierhaltung mit etwa 80 Schafen in U._, Zürich. Im Dezember 2020 stellte das Veterinäramt nach einer Tierschutzmeldung fest, dass die Schafe bei schlechtem Wetter keinen ausreichenden Witterungsschutz hatten. Infolgedessen wurde A._ angewiesen, während extremer Witterung einen künstlichen Unterstand für die Tiere bereitzustellen. A._ legte gegen diese Verfügung Rekurs ein, der abgewiesen wurde, woraufhin er beim Verwaltungsgericht und schließlich beim Bundesgericht Beschwerde einreichte.
Erwägungen:Zuständigkeit und Eintreten: Das Bundesgericht stellte fest, dass es zuständig ist, da die Beschwerde von einem legitimierten Beschwerdeführer fristgerecht eingereicht wurde.
Prüfung der Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der Witterungsbedingungen willkürlich festgestellt habe. Das Gericht hielt jedoch fest, dass die Feststellungen der Vorinstanz korrekt und nicht offensichtlich unrichtig sind.
Rechtsgrundlage: A.__ argumentierte, dass das Veterinäramt ohne gesetzliche Grundlage gehandelt habe. Das Bundesgericht befand jedoch, dass das Veterinäramt gemäß Art. 24 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) zur Anordnung eines Witterungsschutzes befugt war, um das Wohl der Tiere zu gewährleisten.
Auslegung von Art. 36 Abs. 1 TSchV: Es wurde festgestellt, dass die Vorschrift keinen kumulativen Nachweis von Kälte, Nässe und Wind erfordert, um von extremer Witterung zu sprechen. Ein einzelner Faktor kann bereits ausreichen.
Präventiver Witterungsschutz: Das Gericht argumentierte, dass ein präventiver Witterungsschutz erforderlich sei, um das Wohlergehen der Tiere zu sichern. Hinweise auf die Dauer extremer Witterung müssen nicht exakt definiert, sondern im Sinne des Tierschutzes interpretiert werden.
Interessenabwägung und Grundrechte: Die Entscheidung des Veterinäramts wurde als verhältnismäßig betrachtet, und die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung wurden zurückgewiesen. Das Bundesgericht entschied, dass die Anforderungen an den Witterungsschutz und die damit verbundenen Kosten zumutbar sind.
Beschluss: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verpflichtung zur Einhaltung des Tierschutzes gemäß den angeordneten Vorgaben. Die Gerichtskosten in Höhe von 2.000 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Urteil des Bundesgerichts bekräftigt die Anforderungen an den Witterungsschutz für landwirtschaftliche Tiere und unterstreicht die Verantwortlichkeit der Tierhalter zur Gewährleistung des Tierschutzes, selbst wenn dies mit wirtschaftlichen Aufwendungen verbunden ist.