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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_230/2024 vom 21. Januar 2025
Sachverhalt: In diesem Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen A._ (Mieter) und B._ (Vermieterin) bezüglich der Anfechtung des ursprünglichen Mietpreises für eine Wohnung in einem Gebäude, das seit weniger als 30 Jahren besteht. Der Mieter hatte 2019 einen Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen, deren Mietzins auf 1.570 CHF pro Monat festgelegt wurde. Der Mieter hielt diesen Mietzins für zu hoch und beantragte, ihn auf 1.000 CHF zu reduzieren und die Mietkaution zu senken. Nach einer gescheiterten Einigung wurde die Angelegenheit vor Gericht gebracht.
Gerichtsverfahren: Der Mieter legte dar, dass das Gebäude weniger als 30 Jahre alt sei, und beantragte einen sogenannten Renditerechnung, um den angemessenen Mietzins zu bestimmen. Das erstinstanzliche Gericht wies seine Forderungen zurück, da der Vermieter keine ausreichenden Unterlagen zur Verfügung stellte, um die Rendite zu berechnen. Die Berufung des Mieters wurde ebenfalls abgelehnt, da die kantonale Gerichtsinstanz die Argumente des Vermieters und die vorgelegten Statistiken zur Mietpreissetzung akzeptierte.
Der Mieter legte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Überprüfung des Urteils der kantonalen Gerichte.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorgelegten Beweise aus Sicht der kantonalen Gerichte ausreichten, um den Mietzins auf Basis der üblichen Mietpreise im Viertel zu bestimmen, da keine ausreichenden Belege für eine Renditeberechnung vorlagen. Es wurde auch betont, dass der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist, den Mietzins nicht über eine bestimmte Rendite hinaus festzulegen.
Der Mieter argumentierte, dass der Vermieter wie auch die Verwaltung nicht kooperiert hätten, was die Berechnung der Rendite erschwerte. Dennoch entschied das Gericht, dass die vorliegenden Statistiken, auch wenn sie unzureichend differenziert waren, die Hauptgrundlage für die Festsetzung des Mietzinses darstellten.
Das Bundesgericht fand, dass die vorangegangenen Gerichte nicht in den Bereich des Willkürlichen eingetreten waren und dass die Argumente, die vom Mieter vorgebracht wurden, nicht ausreichten, um eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.
Urteil: Der Bundesgericht wies den Rekurs des Mieters zurück und stellte fest, dass die Kosten des Verfahrens von ihm zu tragen sind. Der Mieter muss zudem der Vermieterin Schadensersatz in Höhe von 5.500 CHF zahlen.
Insgesamt entschied das Bundesgericht, dass die berechneten Mietpreise im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen standen und die vorgebrachten Beweise der Vorinstanzen für die richterlichen Bewertungen ausreichend waren.