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Das Bundesgericht hat im Urteil 7B_107/2025 vom 25. Februar 2025 über einen Fall entschieden, in dem A._, ein 62-jähriger Ausländer, gegen seine Untersuchungshaft und die Ablehnung einer Befreiung von der Verantwortung durch das Gericht Beschwerde eingelegt hat. Der Angeklagte war zuvor wegen Drohungen und Beleidigungen gegen seine Frau, B._, verurteilt worden.
Die wesentlichen Tatsachen umfassen:
Frühere Verurteilung: A.__ wurde im Februar 2023 zu 60 Tagen gemeinnütziger Arbeit verurteilt, mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren, wegen Drohungen und Beleidigungen seiner Ehefrau.
Neue Vorwürfe und Untersuchungshaft: Im April 2024 begann die Staatsanwaltschaft eine neue Untersuchung, nachdem seine Frau erneut Anzeige erstattet hatte, aufgrund von Drohungen und körperlicher Gewalt, die über mehrere Jahre andauerten. Am 21. April 2024 wurde A.__ festgenommen und kam in Untersuchungshaft, da ein Rückfallrisiko festgestellt wurde.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr: A.__ wurde nach einer Reihe von Vorfällen, einschließlich seiner Alkoholisierung, zur Untersuchungshaft verurteilt. Auf Anordnung des Gerichts wurden verschiedene Auflagen erlassen, darunter ein Wohnungsverbot und Kontaktverbot zu seiner Frau.
Verstöße gegen Auflagen: Trotz der auferlegten Maßnahmen kam es zu weiteren Vorfällen, in denen A.__ seine Ehefrau bedrohte und gegen die Bestimmungen der gerichtlichen Auflagen verstieß.
Rückkehr in Haft: Aufgrund der fortgesetzten Bedrohungen und der Möglichkeit einer Flucht beschloss das Gericht, A.__ erneut in Untersuchungshaft zu nehmen. In dieser Situation wurde eine Rekursbeschwerde gegen die Haftanordnung und gegen die Ablehnung der Richterin Aline Schmidt Noël, die auch bei der Anordnung der Haft beteiligt war, eingereicht.
Das Bundesgericht hat sowohl die Ablehnung der Rekursanträge als auch die angeordnete Untersuchungshaft bestätigt. Es wies die Argumente von A.__ zurück, insbesondere hinsichtlich der vermeintlichen Befangenheit der Richterin und der unzureichenden Berücksichtigung seines Selbstverteidigungsanspruchs.
In der Entscheidung wurden die Sicherheitsinteressen der Beschwerdegegnerin sowie die objektiv nachweisbaren Drohungen A.__s klar hervorgehoben. Die Wiederholungsgefahr wurde als ernst und dringlich eingestuft, auch in Anbetracht der psychischen Stabilität und des Verhaltens des Angeklagten.
Das Gericht stellte fest, dass die richterlichen Entscheidungen den gesetzlichen Vorgaben entsprachen und die bisherigen Urteile auf einer soliden Grundlage beruhten. A.__ wurde somit rechtskräftig in Haft belassen, wobei auch ein Rechtsbeistand bestellt wurde.