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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4F_22/2024 vom 19. Februar 2025
Sachverhalt: Der Fall betrifft die Erbengemeinschaft von A.A._, die gegen verschiedene Beklagte klagt, nachdem A.A._, der zwischen 1961 und 1972 in einem Mietshaus der Beklagten wohnte, an einem asbestbedingten Pleuramesotheliom erkrankte und 2006 verstarb. Die Klage wurde 2009 erhoben, jedoch aufgrund von Verjährung zunächst abgewiesen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage zurück, da die Ansprüche als verjährt galten, was auch das Bundesgericht 2019 bestätigte.
Im Jahr 2024 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz das Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäß der EMRK verletzt hat, da die absolute Verjährungsfrist zu unbezahlbar war, um Asbestopfer zu entschädigen. Die Kläger reichten daraufhin ein Revisionsgesuch ein, um das Bundesgerichtsurteil von 2019 aufzuheben.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Revision gemäß Art. 122 BGG erfüllt sind. Insbesondere bestätigte es, dass die Klägerangelegenheit nicht ausreichend in den vorhergehenden Verfahren behandelt wurde, vor allem nicht hinsichtlich der relativen Verjährung.
Das Bundesgericht hob die früheren Urteile auf und wies die Sache an das Obergericht des Kantons Glarus zur erneuten Beurteilung zurück, diesmal auch unter Berücksichtigung der relativen Verjährung.
Entscheid: 1. Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheißen. 2. Die vorherigen Urteile (4A_554/2013 und das Urteil des Obergerichts Glarus von 2013) werden aufgehoben. 3. Die Sache wird zur erneuten Beurteilung an das Obergericht Glarus zurückgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil stellt den Zugang der Kläger zu ihren rechtlichen Ansprüchen wieder her und der Fall wird nun unter den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung aller relevanten Verjährungsaspekte neu geprüft.