Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_789/2024 vom 3. Februar 2025

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Sachverhalt:

A._ betrieb einen Landwirtschaftsbetrieb in U._. Das Veterinäramt Appenzell Ausserrhoden erstattete 2013 Strafanzeige gegen ihn wegen mehrfacher Verstöße gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung, die zwischen August 2012 und Mai 2013 begangen worden sein sollen. Nach mehreren Verfahrensschritten wurde A.__ 2015 schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe und einer Busse belegt.

In einer späteren Berufung wurde er von einem Vorwurf der Tierquälerei freigesprochen, während andere Schuldsprüche bestätigt wurden. Das Bundesgericht hob 2019 Teile der Schuldsprüche auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Dieses sprach A._ im Jahr 2024 erneut schuldig, wobei es den Vorwurf der Tierquälerei aufgrund ungenügender Einstreu bei den Ziegen bewertete. A._ erhob Beschwerde gegen diesen Schuldspruch und beantragte Freispruch.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüfte den Schuldspruch und die Argumentation des Beschwerdeführers. Es stellte fest, dass die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft gehandelt habe, indem sie die Einstreuqualitäten nicht hinreichend prüfte. Dennoch bestätigte das Gericht, dass die Vorinstanz letztlich fundierte Beweise vorlag, die zeigten, dass die Einstreu der Ziegen ungenügend war, sowohl qualitativ als auch quantitativ.

In Bezug auf die Strafzumessung beanstandete das Bundesgericht, dass die Vorinstanz ihre Verantwortung nicht ausreichend wahrgenommen habe, insbesondere im Hinblick auf neue persönliche Umstände des Beschwerdeführers und Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot im Verfahren. Es entschied, die Sache teilweise aufzuheben und dem Obergericht für eine neue Entscheidung zurückzuweisen.

Die Entscheidung betont, dass die Vorinstanzen selbst Beiweiswürdigungen und die Berücksichtigung von neuen Beweismitteln vornehmen müssen. Im Ergebnis wurde die Beschwerde teilweise gutgeheißen, während andere Aspekte abgewiesen wurden. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden wurde zur Entschädigung des Beschwerdeführers verurteilt.