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In dem Urteil des Bundesgerichtes (7B_628/2024) geht es um den Fall der Minderjährigen A.A., deren Vormund Me. Jonathan Cohen, eine Strafanzeige gegen ihre Mutter B.A. wegen möglicher Verletzungen des Erziehungsdevises (Art. 219 StGB) eingereicht hat. Der Staatsanwalt in Genf lehnte am 13. Februar 2024 die Behandlung dieser Anzeige ab. Am 3. Mai 2024 erklärte das Strafgericht des Kantons Genf den Rekurs des Vormunds gegen diese Entscheidung für unzulässig, da es der Auffassung war, dass A.A. nicht zur Selbstvertretung berechtigt sei.
Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht stellt zunächst fest, dass es seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rekurses prüfen muss. Das Gericht erkennt die Möglichkeit eines Rekurses gegen die Zurückweisung einer Anzeige an, auch in Bezug auf die Fähigkeit des Vormunds, die Interessen der Minderjährigen zu verteten.
Die entscheidenden Punkte sind die Frage der Urteilsfähigkeit der Minderjährigen und die rechtliche Vertretungsbefugnis des Vormunds. Das Gericht stellt fest, dass A.A. zum Zeitpunkt des Vorfalls und der Anzeige 15 Jahre alt war und daher grundsätzlich als urteilsfähig betrachtet werden kann. Es wird auch festgestellt, dass sie in ihren Aussagen vor der Polizei klar gemacht hat, dass sie nicht gegen ihre Mutter Anzeige erstatten wollte und damit das Recht auf persönliche Rechtsmittel hatte.
Das Gericht argumentiert weiter, dass der Vormund, obwohl er für A.A. bestellt wurde, nicht ohne deren Zustimmung in ihrem Namen einen Rechtsmittel einlegen konnte, da es sich um ein strikt persönliches Recht handle. A.A.s erklärter Wille, keine Anzeige zu erstatten, und ihre verbalen Äußerungen, dass sie mit ihrer Mutter gut zurechtkomme, stützten die Annahme, dass sie nicht am Verfahren teilnehmen wollte.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das kantonale Gericht in seiner Entscheidung über die Urteilsfähigkeit von A.A. und über die Zulässigkeit des Rekurses durch den Vormund nicht in unhaltbarer Weise gescheitert war. Der Rekurs gegen die Rückweisung der Strafanzeige wurde daher als unzulässig abgelehnt, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben, da der Vormund in offizieller Funktion handelte. Die Anfrage nach rechtlicher Hilfe wurde für gegenstandslos erklärt.
ErgebnisDer Rekurs des Vormunds wurde abgelehnt, es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und die Anfrage nach rechtlicher Hilfe wurde als nicht anwendbar erklärt.