Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025

Sachverhalt: Die Swisscom (Schweiz) AG beantragte bei der Baubehörde der Gemeinde Lindau die Genehmigung für den Bau einer Mobilfunkanlage mit neun Sendeantennen. Die Baubehörde erteilte die Baubewilligung, gegen die die Beschwerdeführer A._ und B._ Rekurs erhoben, der sowohl vom Baurekursgericht des Kantons Zürich als auch vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. In der Folge wandten sich die Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 an das Bundesgericht und beantragten, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht erkannte die Legitimation der Beschwerdeführer an, da sie direkt von der Baubewilligung betroffen sind und die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind.

  1. Rechtsgrundlage: Das Bundesgericht prüft, ob Bundesrecht verletzt wurde. Die grundlegenden Bestimmungen zu Immissionen sind im Umweltschutzgesetz (USG) und der dazugehörigen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) geregelt. Die geltenden Anlagegrenzwerte für Mobilfunksender sind in dieser Verordnung festgelegt und unterliegen dem Vorsorgeprinzip.

  2. Adaptive Antennen: Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Regelungen zu adaptiven Antennen, die mit einem Korrekturfaktor operieren, rechtswidrig seien. Der Korrekturfaktor ermöglicht, dass die durchschnittliche Sendeleistung über einen bestimmten Zeitraum gemittelt wird anstelle der maximalen Sendeleistung.

  3. Einhaltung der Grenzwerte: Das Bundesgericht stellte fest, dass die neuen NISV-Regelungen hinsichtlich der Messung der Immissionen und der betrachteten Sendeleistungen im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip stehen. Der Korrekturfaktor und die Möglichkeit kurzfristiger Überschreitungen der Anlagegrenzwerte stellen sicher, dass das Sicherheitsniveau weiterhin gewährleistet bleibt.

  4. Qualitätssicherungssystem (QS-System): Die Beschwerdeführer monierten, dass das QS-System mangelhaft sei, weil es keine Echtzeitüberwachung vorsehe. Das Bundesgericht wies dies zurück und stellte fest, dass das QS-System erreicht, dass die Sendeleistung stets innerhalb der festgelegten Grenzwerte bleibt.

  5. Reflexionen: Bezüglich der von den Beschwerdeführern angesprochenen Reflexionen an OMEN (Orte sensibler Nutzung) erkannte das Gericht die Notwendigkeit an, diese in Prognosen zu berücksichtigen, verwies jedoch darauf, dass die Beschwerdeführer keine ausreichenden Beweise für eine Überschreitung der Grenzwerte hätten liefern können.

  6. Gesundheitliche Bedenken: Die Beschwerdeführer beriefen sich auf angeblich neue wissenschaftliche Erkenntnisse über gesundheitliche Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die geltenden Grenzwerte auf einem soliden wissenschaftlichen Fundament basieren und keine eindeutigen Beweise für gesundheitliche Risiken bestehen.

Urteil: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.

Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Rechtmäßigkeit der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage und widerlegte die vorgebrachten Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen und der Gesundheitsrisiken.