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Das Bundesgerichtsurteil 1C_220/2024 vom 29. Januar 2025 befasst sich mit dem Bauantrag der C._ SA zur Demolierung eines Einfamilienhauses und dem Bau von zwei Wohngebäuden auf zwei benachbarten Grundstücken in Lausanne. Der Bauantrag umfasste auch den Bau von Parkplätzen und das Fällen von Bäumen. A.A._ und B.A.__, Nachbarn des Bauvorhabens, erhoben Einspruch.
Die Stadt Lausanne erteilte am 20. Dezember 2022 den Bau- und Abbruchbescheid und wies die Einsprüche der Nachbarn zurück. Dagegen legten diese am 20. Januar 2023 Beschwerde ein, in der die damaligen Pläne nach weiteren Änderungen und ohne Erlaubnis neuer Vergabe der Bauarbeiten eine Modifikation der Balkonbauweise beinhalteten. In einer späteren Entscheidung vom 29. Februar 2024 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt die Genehmigung mit der Auflage, die neuen Pläne zu berücksichtigen.
Die Nachbarn reichten daraufhin ein öffentlich-rechtliches Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht ein und beantragten die Aufhebung des Bau- und Abbruchbescheides. Das Gericht stellte fest, dass die Nachbarn in der Nähe des Bauvorhabens betroffen waren und daher ein berechtigtes Interesse an der Beschwerde hatten.
Das Gericht prüfte mehrere Beschwerdepunkte der Nachbarn, darunter die Verletzung des Gewaltentrennungsprinzips, eine angeblich willkürliche Anwendung des Gemeinderechts hinsichtlich der Anzahl und Dimensionierung von Parkplätzen sowie Fragen zur Zugänglichkeit des Grundstücks. Es stellte fest, dass keine Rechtsverletzungen vorlagen und die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Gewährung des Bauauftrags stimmten.
Es wurde festgestellt, dass der Zugang zum Grundstück ausreichend war und dass die Parkraumberechnung auf Grundlage der geltenden kommunalen Vorschriften erfolgte. Hinzu kam, dass es keine Verpflichtung zu einer öffentlichen Anhörung bezüglich der Änderungen gab, da diese als geringfügig eingestuft wurden.
Im Ergebnis wurde die Beschwerde der Nachbarn als unzulässig abgewiesen, die Baugenehmigung blieb bestehen, und die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt.