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D.C._ stellte am 24. April 2018 einen Bauantrag zur Errichtung eines Terrassenhauses auf einem Grundstück in Walchwil, das bereits überbaut ist. Der Gemeinderat genehmigte das Bauvorhaben, obwohl die Nachbarn, A._ und B.__, Einspruch erhoben hatten. Diese Einsprüche wurden abgewiesen, und das Bauvorhaben wurde teilweise bewilligt, inklusive einer Ausnahme für den Waldabstand. Nach mehreren Verfahren und einem Teilgewinn für die Beschwerdeführenden vor dem Verwaltungsgericht erteilte der Gemeinderat am 27. Juni 2022 erneut eine Baubewilligung, die wiederum angefochten wurde. Am 25. September 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und die Nachbarn zogen ihre Beschwerde vor das Bundesgericht weiter.
Erwägungen:Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerdeführenden sind durch den Vorfall direkt betroffen und konnten daher die Beschwerde legitim einreichen.
Rüge der Unbefangenheit: Die Beschwerdeführenden rügten, dass ein Gemeinderatsmitglied, das bei der Baubewilligung mitwirkte, und der Rechtsanwalt der Bauherrschaft aus derselben Kanzlei stammen. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass hier keine persönliche Nähe und damit kein Ausstandsgrund vorlag. Die Rüge war unbegründet.
Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Beschwerdeführenden argumentierten, dass das Verwaltungsgericht keinen Augenschein durchgeführt hatte. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die relevanten Informationen aus den Akten ausreichend zur Verfügung standen, um auf einen Augenschein zu verzichten.
Waldabstand: Die Beschwerdeführenden wandten ein, dass die Bauten den Waldabstand nicht einhielten und die Waldgesetzgebung verletzt wurde. Das Gericht erklärte, dass die Unterschreitung des Waldabstands gerechtfertigt war, da keine erhebliche Beeinträchtigung des Waldes zu erwarten sei und die Ausnahme bewilligt werden konnte.
Qualifizierung des Terrassenhauses: Die Beschwerdeführenden argumentierten gegen die Klassifizierung des Projekts als Terrassenhaus, d.h. dass die Mindestanforderungen an die horizontale Versetzung der Geschosse nicht erfüllt seien. Das Gericht entschied, dass die Vorschriften nicht willkürlich ausgelegt wurden und die Anforderungen für die Klassifizierung als Terrassenhaus eingehalten seien.
Erdgeschossfussbodenhöhe: Die Beschwerdeführenden rügten, dass die Höhe des Erdgeschossfussbodens zu hoch sei. Das Gericht stellte fest, dass die Höhe beim Terrassenhaus nicht an die regulären Vorschriften gebunden sei und die Vorinstanz dies korrekt interpretiert habe.
Ausnahme für das Garagengelände: Die Beschwerdeführenden beanstandeten die Genehmigung eines Gefälles der Zufahrt. Das Gericht wies die Vorwürfe zurück, da die Behörde plausibel nachgewiesen habe, dass eine strikte Einhaltung des Gefälles zu unzweckmäßigen Lösungen führen würde.
Kostenverlegung: Obwohl die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gutgeheissen hatte, wurden die vollständigen Kosten A._ und B._ auferlegt. Das Gericht entschied, dass dies nicht offensichtlich unhaltbar war.
Die Beschwerde der Nachbarn (A._ und B._) wurde abgewiesen, und sie wurden zur Zahlung der Kosten des Verfahrens verurteilt.