Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
Die A._ AG betrieb bis zum 9. September 2023 das Wasserkraftwerk Ernen, welches am 10. September 2023 aufgrund von Heimfallausübungserklärungen an die Gemeinden heimfiel. Seither wird das Kraftwerk von der B._ AG betrieben. Im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Fischwanderung an der Wasserfassung in Gluringen wurde die A.__ AG verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu planen und die damit verbundenen Kosten zu beantragen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sicherte eine Entschädigung in Höhe von etwa 1,6 Millionen CHF für die Planungs- und Errichtungskosten zu, jedoch wurden Betriebs- und Unterhaltskosten nicht anerkannt.
Die A._ AG erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, um eine Entschädigungszusicherung auch für die wiederkehrenden Kosten zu erwirken. Diese Beschwerde wurde am 25. Oktober 2023 abgewiesen, und daraufhin gingen A._ AG und B.__ AG mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen:
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß den rechtlichen Standards und stellte fest, dass beide Beschwerdeführerinnen legitimiert waren, da sie durch das Urteil besonders betroffen sind.
Verletzung von Bundesrecht: Die zentrale Frage war, ob das BAFU die Betriebs- und Unterhaltskosten zu Unrecht nicht als anrechenbar erachtete. Gemäß Art. 34 EnG sind zwar die vollständigen Kosten für Sanierungsmaßnahmen zu erstatten, jedoch wurde festgestellt, dass sich dieser Erstattungsanspruch nur auf die einmaligen Kosten der Maßnahmen und nicht auf wiederkehrende Betriebs- und Unterhaltskosten bezieht.
Interpretation von Einvernehmen: Die Beschwerdeführerinnen behaupteten, es sei ein Einvernehmen zwischen dem BAFU und dem Kanton Wallis notwendig, um die Entschädigungsfrage zu klären. Das Bundesgericht schloss dies aus, da die Regelungen des EnG nicht vorsehen, dass das BAFU bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse auf ein Einvernehmen angewiesen ist.
Gesetzgebung und historische Auslegung: Das Gericht untersuchte die Gesetzgebung hinter Art. 34 EnG und kam zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber mit den Begriffen und Definitionen in der Gesetzesnorm vorwiegend die einmaligen Kosten der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen im Auge hatte. Die wiederkehrenden Unterhaltskosten seien kein integraler Bestandteil der Sanierungsmaßnahmen und könnten daher nicht erstattet werden.
Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung: Das Bundesgericht wies auch auf die Gleichbehandlung im Rahmen der Entschädigungspolitik hin und stellte fest, dass die Kriterien für die Erstattung von Kosten sowohl den baulichen als auch den wiederkehrenden Maßnahmen gerecht werden.
Urteil:
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen müssen die Gerichtskosten tragen. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, zwischen einmaligen Sanierungskosten und wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten zu unterscheiden, was dem gesetzlichen Rahmen entspricht.