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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_1049/2023 vom 18. Februar 2025
Sachverhalt: Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A._ und B._ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu Freiheitsstrafen von 6½ und 6 Jahren sowie zu Landesverweisungen von 12 und 10 Jahren. C._ wurde wegen Angriffs zu 2 Jahren Haft verurteilt und für 8 Jahre des Landes verwiesen. Die Strafe bezog sich auf einen Vorfall vom 9. Februar 2019, bei dem die drei Beschuldigten D._ attackierten und ihn letztendlich mit einem Messer verletzten. In der Berufung sprach das Appellationsgericht sie lediglich der Nötigung schuldig und verhängte bedingte Freiheitsstrafen sowie keine Landesverweisung. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde, insbesondere um die angefochtenen Urteile zu überprüfen und harsche Strafen für die Beschuldigten zu fordern.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde berechtigt. Auf die Sachverhaltsrügen ist nur dann einzugehen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung basieren. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt ausführlich geprüft und abgewogen.
Willkür in der Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz nicht in willkürlicher Weise entschieden hatte, als sie A._ nicht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig sprach. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass A._ D.__ während des Messereinsatzes festgehalten habe.
Strafzumessung: Die Vorinstanz berücksichtigte die Vorstrafen der Beschuldigten und die Möglichkeit einer bedingten Strafe, was nicht beanstandet wurde. Auch wenn Vorbehalte hinsichtlich der Legalprognose bestanden, ist der bedingte Vollzug rechtlich nicht zu beanstanden.
Fakultative Landesverweisung: Die Vorinstanz entschied, keine Landesverweisung anzuordnen, führte jedoch nicht ausreichend aus, weshalb die öffentliche Sicherheit und die persönlichen Umstände der Beschuldigten nicht gegeneinander abgewogen wurden. Insbesondere die Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und die Schwere der Tat fanden keine angemessene Berücksichtigung.
Das Bundesgericht entschied, die Beschwerde teilweise gutzuheißen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Überarbeitung bezüglich der fakultativen Landesverweisung, da die Begründung nicht den Anforderungen entsprach. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen zuerkannt.
Urteil: Das Appellationsgericht wird aufgefordert, die fehlende Begründung zur Landesverweisung zu ergänzen.