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Das Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2024 behandelt einen Fall von A.__, der nach einem Motorradunfall im Jahr 2016 invalid wurde und Leistungen aus seiner Unfallversicherung bei Allianz Suisse beantragte. Infolge des Unfalls erlitt er erhebliche Verletzungen, einschließlich einer Amputation von Fingergliedern.
Die Allianz stellte zunächst, basierend auf einer perizialen Bewertung, die Zahlung von Kurzzeitleistungen ein und verweigerte die Gewährung einer Invalidenrente sowie eine IMI (Indemnité de mensuration de l’intégration), was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Der Kantonale Versicherungsgericht bestätigte die Entscheidung der Allianz.
A.__ reichte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein und forderte einerseits die Gewährung einer Invalidenrente von 47 % und andererseits die Annullierung der Vorgängerentscheidungen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale Instanz in ihrer Entscheidung eine «vollständige Fähigkeit zur beruflichen Betätigung in geeigneten Tätigkeiten» unterstellte, ohne zu klären, ob die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich eine geringere Arbeitsfähigkeit begründeten. Zudem wurde kritisiert, dass die Beurteilungen der spezialisierten Ärzte nicht ausreichend in die Entscheidung einflossen.
Das Gericht hebt hervor, dass die Informationen aus den bisherigen gutachtlichen Beurteilungen unzureichend sind und ein neues gerichtliches Gutachten notwendig ist, um die verbliebene Arbeitsfähigkeit von A.__ festzustellen. Der Fall wurde an das kantonale Versicherungsgericht zurückverwiesen, um weitere Untersuchungen und eine neue Entscheidung zu ermöglichen. Die Gerichtskosten werden der Versicherung auferlegt, da diese im eigenen finanziellen Interesse tätig ist.
Zusammenfassend wurde dem Beschwerdeführer teilweise Recht gegeben, und die vorherige Entscheidung wurde aufgehoben, während die weitere Klärung und Entscheidung über die individuelle Arbeitsfähigkeit von A.__ in Auftrag gegeben wurde.