Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._ wurde 2017 aufgrund mehrerer Delikte, einschließlich versuchten Mordes und Körperverletzung, für schuldfähig, jedoch wegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung (schizophrene Störung) für strafunfähig erklärt. Er erhielt eine Behandlung in einem geschlossenen Institution, wobei diese Therapie stabilisiert und angepasst werden sollte. A._ weigerte sich, die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen und sprach gegen die Empfehlungen der Psychiater, die eine Therapie als notwendig erachteten.
Die Situation blieb stagnierend, da A.__ weiterhin die ihm vorgeworfenen Taten leugnete und jegliche medizinische Behandlung ablehnte. Im Verlauf der gerichtlichen Verfahren wurde immer wieder festgestellt, dass sein psychiatrisches Bild und das Risiko einer Rückfälligkeit sich negativ entwickelt hatten. Trotz wiederholter Anträge auf bedingte Entlassung aus der Therapie wurde diese stets abgelehnt aufgrund der bestehenden Gefährlichkeit und des Mangels an Bereitschaft zur Therapie.
Im Jahr 2023 wurde A._ in die Einrichtung Curabilis aufgenommen, jedoch weiterhin als therapieresistent betrachtet. Eine schriftliche Nachfrage durch den Direktor von Curabilis ergab, dass Unterstützung notwendig sei, doch war nicht klar, ob A._ tatsächlich bereit war, diese Unterstützung anzunehmen.
Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht befand den Antrag auf bedingte Entlassung als unbegründet, da A.__ nicht die notwendige Einsicht in seine Erkrankung und die damit verbundenen Risiken zeigte. Die Gerichte stellten klar, dass eine bedingte Entlassung nicht nur von der Dauer der Inhaftierung, sondern auch von der Entwicklung in der psychischen Gesundheit abhängt.
Das Gericht verwies auf die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung von therapeutischen Maßnahmen und die Bedingungen für eine bedingte Entlassung. Es stellte fest, dass A.__ trotz seines Verweises auf seine positive Verfassung keine reelle Chance auf eine Reduktion des Rückfallrisikos zeige. Die Weigerung, sich einer psychiatrischen Beurteilung zu unterziehen, und die anhaltende Leugnung seiner Erkrankung wurden als erhebliche Hindernisse für eine positive Einschätzung seiner zukünftigen Verhaltensweise angesehen.
Abschließend entschied das Gericht, das Gesuch um bedingte Entlassung zurückzuweisen und die im Ursprungsurteil angeordnete Maßnahme zu bestätigen. A.__ trug die Gerichtskosten.
FazitDas Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der bedingten Entlassung von A.__ wegen unzureichender Einsicht in seine psychische Erkrankung, was eine realistische Gefahr eines Rückfalls zu seinen früheren Taten darstellt.