Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_133/2024 vom 10. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_133/2024 vom 10. Februar 2025

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A.__, ein 1962 geborener ehemaliger Informatiker, der nach einem Schlaganfall im Jahr 2007 eine volle Invalidenrente beantragt hatte, erhielt diese zunächst ab dem 1. Februar 2008. In mehreren Überprüfungen wurde bestätigt, dass er bis zum 1. Januar 2010 Anspruch auf die Rente hatte. Im Rahmen einer dritten Überprüfung, die 2017 eingeleitet wurde, stellte das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Tessin fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hatte. Daher wurde die Rente rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 aufgehoben, und er musste zu Unrecht erhaltene Leistungen in Höhe von CHF 30'810 zurückzahlen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidungen Beschwerde, die teilweise gutgeheißen wurde. Dennoch wurde die Entscheidung zur Rückforderung der Leistungen um CHF 28'440 modifiziert. Dagegen legte der Beschwerdeführer Einspruch beim Bundesgericht ein, in dem er die Rücknahme der kantonalen Entscheidung sowie ein neues Verfahren beantragte.

Erwägungen: Das Bundesgericht entschied, dass der Rückgriff auf die Invalidenrente rechtmäßig war, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenzuteilung verbessert hatte, was seine Arbeitsfähigkeit und Einkommenserzielung beeinflusste. Der Vergleich der Erwerbseinkommen sowie die Anwendung des Methodenvergleichs zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wurden als korrekt erachtet.

Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wieder aktiv in verschiedenen Unternehmen tätig war und seine Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit ab dem Jahr 2011 deutlich gesteigert hatte. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegen seine Informationspflichten verstoßen hatte, indem er seine Einkünfte nicht rechtzeitig meldete.

Die Rückforderung der Leistungen wurde als berechtigt erachtet, ohne dass subjektive Faktoren wie „gute Glaubens“ in diesem Kontext eine Rolle spielten. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.

Insgesamt wurde die Beschwerde abgewiesen, und das Urteil des kantonalen Gerichts wurde bestätigt.