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Die recourante A._, geboren 1970, war als Sekretärin bei B._ SA tätig. Am 20. November 2015 erlitt sie bei einem Arbeitsunfall erhebliche Verletzungen, darunter Kopf-, Knie- und Rückenverletzungen, sowie neurologische Beschwerden wie Kopfschmerzen und Schwindel. Allianz Suisse Société d'Assurances SA übernahm die Schadensregulierung, stellte jedoch fest, dass die Rückkehr zur vollen Arbeitsfähigkeit seit Mitte 2016 gegeben war und wies die Ansprüche auf medizinische Behandlung sowie auf eine Entschädigung für die Integration zurück, was die recourante anfocht.
Nach mehreren medizinischen Gutachten, darunter eine umfassende neurologische Untersuchung, welche die Beschwerden der recourante als nicht ausreichend für eine dauerhafte Erwerbsminderung bewertete, entschied die kantonale Gerichtsbarkeit am 14. August 2024, dass die Ansprüche der recourante auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nicht gegeben seien. Dies führte zum Bundesgerichtsurteil.
Erwägungen:Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs wurde als zulässig erachtet, da er sich gegen eine endgültige Entscheidung bezüglich der Invalidenrente richtete. Der Antrag auf Integritätsentschädigung wurde jedoch als nicht zulässig eingestuft, da dieser Punkt nicht ausreichend Verletzungen zeitigte, um einen sofortigen Rechtsbehelf zu rechtfertigen.
Beweiswürdigung: Das Gericht bekräftigte, dass es sich an geltende rechtliche und jurisprudentielle Prinzipien bei der Bewertung der medizinischen Gutachten halten müsse. Im vorliegenden Fall wurde die Expertise der Frau Dr. D.__ als umfassend und schlüssig angesehen, die bestätigte, dass die recourante keine signifikanten neurologischen oder kognitiven Beeinträchtigungen aufwies, die die Arbeitsfähigkeit dauerhaft verringern würden.
Anwendung der Rechtsprechung: Wichtige Aspekte wie die Kausalität zwischen dem Unfall und den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen wurden analysiert. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund des leichten Traumas (TCC) keine relevanten, anhaltenden Schäden vorlagen. Die medical Expertise zeigte, dass die recourante zwar gelegentlich an Kopfschmerzen und visuellen Beeinträchtigungen litt, diese jedoch nicht in einem Ausmaß die Arbeitsfähigkeit einschränkten.
Entscheidung: Der Rekurs wurde abgewiesen. Die recourante wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet, was den Verlust ihres Antrags zur Folge hatte, da das Gericht keine vorliegende Dauerinvalidität oder Grund für das Beantragen von Entschädigungen sah.
Zusammengefasst entschied das Bundesgericht, dass die Voraussetzungen für eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung nicht erfüllt waren, gestützt auf umfangreiche medizinische Gutachten, die eine umfassende Entscheidungsgrundlage boten.