Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
Die A._ GmbH, die ein Restaurant in Bern betreibt, beantragte aufgrund von Härtefallmaßnahmen während der Covid-19-Pandemie finanzielle Soforthilfe in Höhe von insgesamt 207.876 CHF. Diese wurde ihr seitens des Amts für Wirtschaft des Kantons Bern im Jahr 2021 genehmigt. Die A._ GmbH wurde nach dem Ende des Covid-19-Gesetzes gegründet, aber übernahm das Restaurant, das bis Ende 2020 von einer Kommanditgesellschaft betrieben worden war. Im Jahr 2022 wurde die Soforthilfe jedoch zurückgefordert, da die Behörden feststellten, dass die A.__ GmbH nicht die benötigten Umsätze nachweisen konnte, weil die Umsätze der Vorgängerin nicht berücksichtigt wurden.
Die A.__ GmbH erhob Beschwerde gegen diese Rückforderung, die sowohl von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen wurde. Daraufhin wandte sich die GmbH an das Bundesgericht.
Erwägungen:
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen die Rückforderung der Soforthilfe zulässig war, obwohl es sich um einen Fall von Subvention handelte, da die Rückforderung in Frage stand und nicht die Gewährung selbst.
Materielle Prüfung: Das Gericht prüfte, ob die A.__ GmbH Anspruch auf die Soforthilfe hatte. Es stellte fest, dass nach dem geltenden Gesetz Firmen, die nach dem 1. Oktober 2020 gegründet wurden, keinen Anspruch auf solche Unterstützung hatten, es sei denn, sie hätten die Umsatzschwelle erreicht. Die konkrete Umsatzhöhe inkludierte nicht die Einnahmen der Vorgängerin. Somit war keine Übernahme des Unternehmens im rechtlichen Sinne gegeben, die eine Berücksichtigung dieser Einnahmen ermöglicht hätte.
Verletzung von Verfassungsrechten: Die Beschwerdeführerin führte eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung, des Verbots des überspitzten Formalismus und des Grundsatzes von Treu und Glauben an. Das Gericht entschied jedoch, dass die Vorinstanz korrekt entschied, dass die Unterschiede zwischen den Unternehmen und deren Rechtsformen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten.
Verhältnismäßigkeit der Rückforderung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Rückforderung der Soforthilfe nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstieß. Die finanziellen Konsequenzen für die A.__ GmbH waren für das öffentliche Interesse tragbar, und es gab keinen Grund, von der Rückforderung abzusehen.
Vertraulichkeit und Treu und Glauben: Schließlich erkannte das Gericht an, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend darlegen konnte, dass sie durch die Rückforderung in ihrer Planung beeinträchtigt wurde, und dass sie keine schutzwürdigen Erwartungen bezüglich des Verhaltens des Amtes entwickeln konnte, die sie an die Rückforderung gebunden hätten.
Schlussfolgerung:
Die Beschwerde der A.__ GmbH wurde abgewiesen. Das Bundesgericht entschied, dass die Rückforderung der Soforthilfe gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig ist. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.