Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_602/2024 vom 21. Januar 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_602/2024

Sachverhalt:

A._, ein 1994 geborener Mann ohne Identitätsdokumente, kam im Juni 2012 in die Schweiz und beantragte Asyl, das jedoch 2014 abgelehnt wurde. Er erhielt eine Ausweisungsanordnung. Da seine Staatsangehörigkeit unklar war, wurden zwischen 2015 und 2018 verschiedene Staaten Afrikas kontaktiert, um dies zu klären. A._ wurde strafrechtlich mehrfach verurteilt und die Behörden setzten ihm ein fünfjähriges Ausreiseverbot für bestimmte Regionen in der Schweiz. Trotz mehrfacher Anweisungen hielt er sich nicht daran und wurde im Juni 2024 wegen Verletzung dieser Anordnungen erneut verhaftet. Die Behörden beschlossen, ihn administrativ inhaftieren, um seine Rückführung vorzubereiten.

Die Gerichtsziele in Genf bestätigten die Haft und wiesen darauf hin, dass die Rückführung bis zum 7. Oktober 2024 nicht vollzogen werden könne. A.__ wurde anschließend am 7. Dezember 2024 freigelassen und legte beim Bundesgericht Beschwerde ein, um die Rechtmäßigkeit seiner Haft in Frage zu stellen.

Erwägungen:

  1. Zulässigkeit des Recours: Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und stellte fest, dass der Rekurs zulässig war, da A.__ auch nach seiner Freilassung einen legitimen Anspruch auf Überprüfung seiner Haft hatte.

  2. Prinzip der Schnelligkeit und Verhältnismäßigkeit: A.__ machte geltend, dass die Behörden nicht ausreichend tätig waren, um seine Rückführung zu ermöglichen, was gegen das Prinzip der Schnelligkeit und die Verhältnismäßigkeit verstoße. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Behörden nachweislich aktiv waren, um seine Identität zu klären und Verhandlungen mit den betroffenen Staaten führten.

  3. Ergebnis: Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Behörden die notwendigen Schritte zur Klärung seiner Identität und Rückführung unternommen hatten und keine Verletzung des Prinzips der Schnelligkeit festzustellen war. Die Deprivation der Freiheit war demnach gerechtfertigt.

  4. Antrag auf Rechtshilfe: A.__ beantragte auch die Gewährung von Rechtshilfe, die jedoch abgelehnt wurde, da sein Rekurs als aussichtslos eingestuft wurde.

Insgesamt stellten die Richter fest, dass sowohl die gesetzlich vorgesehenen Prozesse eingehalten als auch die Rechte des Beschwerdeführers respektiert wurden.

Ergebnis:
  • Der Rekurs wurde abgelehnt.
  • Der Antrag auf Rechtshilfe wurde abgelehnt.
  • Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.