Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._ war Eigentümer eines Bauernhauses, das am 28. Juli 2016 vollständig abbrannte. Im Anschluss daran eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ein Strafverfahren gegen ihn wegen Brandstiftung, aufgrund einer bereits vorherangegangenen Strafuntersuchung. Obwohl die Staatsanwaltschaft das Verfahren aufgrund mangelnder Gemeingefahr einstellte, äußerte sie den Verdacht, A._ könnte das Feuer absichtlich gelegt haben.
Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) stellte zunächst eine Entschädigung von 990.000 CHF in Aussicht, behielt sich jedoch das Recht vor, die Entschädigung zu kürzen, falls sich herausstellen sollte, dass der Schaden absichtlich herbeigeführt wurde. Am 18. März 2019 verweigerte die GVB schließlich die Schadensleistung mit der Begründung, dass A.__ den Schaden absichtlich verursacht habe.
Nach mehreren Rechtsmittelinstanzen, in denen die Ansprüche A.__s abgewiesen wurden, erhob dieser Beschwerde beim Bundesgericht, um die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Auszahlung der Entschädigung zu verlangen.
Erwägungen:Zuständigkeit des Bundesgerichts: Das Bundesgericht setzte sich mit der Frage der Zuständigkeit auseinander und stellte fest, dass die Grundsatzfragen über die Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit Art. 32 GVG/BE und den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts relevant sind.
Rechtliches Gehör: A.__ rügte Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, was jedoch aus Sicht des Bundesgerichts unbegründet war. Die Vorinstanz habe alle wesentlichen Punkte gehört und die Argumente geprüft.
Beweiswürdigung und Absicht: Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass A.__ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Brand absichtlich herbeigeführt habe. Die Vorinstanz berief sich dabei auf die Feststellungen der Strafuntersuchung und ihre eigene Beweiswürdigung, die nicht als willkürlich angesehen wurde.
Verbindlichkeit von Informationen: A.__ argumentierte, dass ein Schreiben der GVB Privatversicherungen AG, das eine volle Entschädigung zusicherte, eine verbindliche Zusicherung darstelle. Das Bundesgericht wies dies zurück. Die Vorinstanz hatte korrekt festgestellt, dass das Schreiben von einer nicht befugten Stelle stammte und daher keine verbindliche Entscheidung darstellte.
Vertrauensschutz: Der Beschwerdeführer konnte sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da ihm laut Bundesgericht bewusst war, dass eine absichtliche Schadensverursachung Ansprüche ausschließt. Er wurde von einem Anwalt vertreten, der für seine rechtlichen Entscheidungen Verantwortung trug.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zusprach. Die Gerichtskosten in Höhe von 12.000 CHF wurden A.__ auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung gewährt, da die GVB in ihrem öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich handelte.