Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_161/2024 vom 16. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_161/2024 vom 16. Januar 2025

Sachverhalt: A._ ist Assistenzprofessorin an der École Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL) und behauptet, der ehemalige Postdoktorand B._ habe ihr geistiges Eigentum durch Plagiat verletzt. B._ hatte zwischen 2015 und 2016 an einem Forschungsprojekt in ihrem Labor gearbeitet und ein Artikelprojekt entworfen, das A._ später ebenfalls veröffentlichen wollte. Nach einer Konfliktsituation empfahlen die EPFL sowie die Rechtsabteilung eine Vereinbarung, unter deren Bedingungen B._ einen Artikel veröffentlichte. A._ kritisierte die Veröffentlichung als Plagiat und reichte letztlich eine formelle Beschwerde bei der EPFL ein.

Die EPFL schloss daraufhin nach einer Untersuchung eine Disziplinarverfahren und stellte fest, dass keine wissenschaftlichen Unregelmäßigkeiten vorlagen. A.__ stellte jedoch einen Rekurs gegen diese Entscheidung, der vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Später beantragte sie beim Ombudsman der EPFL eine formelle Entscheidung über den Plagiatsvorwurf, die jedoch abgelehnt wurde, da keine neuen Fakten vorgelegt wurden.

Das Bundesgericht behandelt die Frage, ob A.__ das Recht hatte, vor der EPFL eine formelle Entscheidung über den Plagiatsvorwurf zu beantragen, was die Kommission in ihrer Entscheidung für unzulässig hielt.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Rekurses. Es stellt fest, dass die EPFL als öffentlich-rechtliche Körperschaft zwar Entscheidungen über Plagiatsprüfungen treffen kann, jedoch nur im Rahmen von Disziplinarverfahren, die hier nicht mehr relevant sind, da B.__ nicht mehr bei der EPFL angestellt war.

Die Gericht werden darin gestützt, dass die EPFL nicht befugt ist, eine formelle Entscheidung über Plagiatsvorwürfe im Rahmen der vorliegenden Sachlage zu treffen. Es wird erläutert, dass A.__ keine schützenswerte rechtliche Interessen an einer solchen Entscheidung hat, da geistiges Eigentum im zivilrechtlichen Bereich einer anderen Gerichtsbarkeit unterliegt.

Das Bundesgericht urteilt, dass die bisherigen Entscheidungen und das Verfahren korrekt und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wurden. Das Argument A.__s, dass es in einem früheren Fall eine Entscheidung zu einem Plagiatsvorwurf gab, wird als unzureichend erachtet, da der Kontext und das Verfahren unterschiedlich waren.

Entscheidung: Der Rekurs von A.__ wird abgewiesen, und sie wird zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Das Urteil bestätigt die fehlende Zuständigkeit der EPFL in diesem speziellen Fall und stellt klar, dass der zivilrechtliche Schutz durch die Gerichte zu erfolgen hat.