Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A.__, eine Polizistin in Genf, war von 16. bis 31. Oktober 2021 für Überstunden kompensiert (HR) und erhielt am 22. Oktober 2021 per SMS eine Mitteilung über neue Arbeitszeiten aufgrund einer bevorstehenden Konferenz. Nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am 5. November 2021 stellte sie fest, dass der 30-Tage-Benachrichtigungszeitraum für Änderungen ihrer Arbeitszeiten nicht eingehalten wurde. Im Juni 2023 forderte sie die Bezahlung von Überstunden und beanstandete abgezogen Stunden während ihrer Krankheitszeit.
Die Polizei entschied, dass A.__ trotz ihrer HR-Vereinbarung verpflichtet war, ihr dienstliches Handy zu konsultieren, und wies ihre Forderungen zurück. Die Zürcher Verwaltungshaftgericht wies ihren Rekurs gegen diese Entscheidung zurück und stellte fest, dass die SMS-Benachrichtigung rechtzeitig war und die Konsultation des Handys keine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Rechte darstellt.
Erwägungen des Bundesgerichts:Das Bundesgericht prüfte, ob das Berufungsverfahren zulässig war. Es stellte fest, dass die Forderungen von A.__, auch wenn sie nicht konkret beziffert wurden, voraussichtlich nicht die gesetzlich vorgeschriebene Streitwertgrenze von 15.000 CHF überschreiten würden.
In Bezug auf den sogenannten "Recht auf Abkopplung", den die Rekurrentin in ihren Argumenten erwähnte, kam das Gericht zu dem Schluss, dass keine essentielle Rechtsfrage vorlag, die eine Ausnahme von der gewöhnlichen Streitwertgrenze rechtfertigen könnte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Regelungen zur Erreichbarkeit von Polizeibeamten im Rahmen ihrer Pflichten rechtlich zulässig sind und keine unverhältnismäßige Belastung darstellen.
Das Gericht entschied, dass der angegriffene Beschluss keine grobe Normenverletzung darstellte und wies den Rekurs als unbegründet zurück. Zudem musste A.__ die Gerichtskosten tragen.
Schlussfolgerung:Das Bundesgericht erklärte den öffentlichen Rechtsmittel für unzulässig und wies das verfassungsrechtliche Rekurs als unbegründet zurück. Die Verpflichtung von A.__, ihr dienstliches Handy regelmäßig zu konsultieren, wurde als notwendig und verhältnismäßig im Kontext ihrer Arbeit als Polizistin erachtet.