Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_14/2025 vom 13. Februar 2025

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils (7B_14/2025 vom 13. Februar 2025):

Sachverhalt: Der Fall betrifft A.A.__, der beschuldigt wird, mehrere Sexualdelikte, darunter sexueller Missbrauch von Kindern und sexuelle Nötigung, begangen zu haben. Die Vorwürfe beziehen sich auf Taten, die sich über einen unbestimmten Zeitraum erstrecken, wobei das Hauptaugenmerk auf Vorfällen liegt, bei denen er seine eigene Tochter und andere Frauen sexuell belästigt haben soll. Der Beschuldigte befand sich aufgrund von Alkoholsucht seit zwei Monaten in einem Krankenhaus, als die Ermittlungen gegen ihn eingeleitet wurden.

Nach seiner ersten Befragung wurde er wieder freigelassen, jedoch wurde am 15. November 2024 von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht die Untersuchungshaft beantragt. Diese wurde anschließend vom Bezirksgericht angeordnet und bis zum 13. Februar 2025 verlängert. A.A.__ wehrte sich gegen diese Entscheidung und reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde ein.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft und die damit verbundenen Bedingungen. Es stellte fest, dass die Haftentscheidung auf ausreichend belastenden Indizien beruhte und dass ein Wiederholungsrisiko für A.A.__ gegeben war, das die Freiheit des Angeklagten gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit überwiegt.

Das Gericht betonte, dass die Beurteilung der Beweise nicht willkürlich war und dass die bisherigen Aussagen der Geschädigten, ebenso wie das Verhalten des Angeklagten, gewichtige Anhaltspunkte für seine potenzielle Schuld boten. Besondere Aufmerksamkeit wurde der Möglichkeit einer erneuten Tatbegehung und der Schwere der vorgeworfenen Sexualdelikte gewidmet. Es wurde auch abgelehnt, alternative Maßnahmen statt der Haft anzuordnen, da der Verdacht auf eine hohe Rückfallgefahr bestand und Behandlungsmaßnahmen allein nicht ausreichten, um das Risiko zu mindern.

In Bezug auf die beantragte Unterstützung durch einen Pflichtverteidiger entschied das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Gewährung der Prozesskostenhilfe zu Unrecht verweigert hatte. Der Angeklagte hatte ausreichend Gründe vorgebracht, die eine rechtliche Vertretung für die Berufung notwendig machten.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt, hob die Entscheidung zur Weigerung der Prozesskostenhilfe auf und wies die Sache zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, da keine weiteren rechtlichen Mängel vorlagen. Der Angeklagte musste einen Teil der Gerichtskosten tragen, erhielt aber auch eine Reduzierung seine Kosten erstattet.