Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._ wurde am 10. Juli 2024 von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wegen mehrfacher Straftaten, darunter versuchte Körperverletzung und Entführung, zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie zu einer siebenjährigen Ausweisung aus der Schweiz verurteilt. A._ ist 1994 geboren und kam 2017 in die Schweiz. Er hatte nie eine eigenständige finanzielle Existenz und lebte von Sozialhilfe. A._ war über die Jahre hinweg mehrfach vorbestraft und zeigte ein anhaltendes delinquentes Verhalten. Der Obergerichtshof bestätigte das Urteil eines vorangegangenen Gerichts, das neben der Haftstrafe auch die Eintragung von A._ in das Schengener Informationssystem (SIS) anordnete.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht erkannte den Rekurs als zulässig an, da A.__ an dem vorherigen Verfahren teilgenommen hatte und ein rechtliches Interesse an der Revision des Urteils bestand.
Es wurde geprüft, ob eine Ausnahme von der Ausweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Ausweisung in Anbetracht von A.__s langjähriger Kriminalität, seiner fehlenden Integration und der knappen familiären Bindungen in der Schweiz gerechtfertigt sei.
Familienverhältnisse: Der Rekurrent gab an, dass seine Kinder in der Schweiz lebten, jedoch stellte das Gericht fest, dass trotz dieser Tatsache keine engen familiären Beziehungen bestanden, die eine Ausnahme von der Ausweisung rechtfertigen würden. Die geringen Kontakte zu seinen Kindern, kombiniert mit Aufzeichnungen über seine Vorstrafen, ließen das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Interessen der Gesellschaft an einer Ausweisung über die individuellen Interessen von A.__ hinausgingen.
Reintegration im Herkunftsland: Das Gericht hielt auch fest, dass A.__ trotz seiner bisherigen Zeit in der Schweiz keine besonderen Anzeichen eines nennenswerten sozialen Netzwerks oder einer erfolgreichen Integration aufweisen konnte, was seine Rückkehr in sein Herkunftsland, das er gut kannte, erleichtern würde.
Abweisung des Rekurses: Das Bundesgericht wies den Rekurs zurück und entschied, dass die Ausweisung von A.__ rechtskonform sei. Darüber hinaus wurde seine Bitte um rechtliche Unterstützung abgelehnt, da der Rekurs von vornherein als chancenlos betrachtet wurde.
Urteil: Der Rekurs wird abgewiesen, die Ausweisung sowie die Eintragung in das SIS bleiben bestehen, und die Kosten des Verfahrens werden A.__ auferlegt.