Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025

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Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 über die Beschwerde von A._ entschieden, der wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden war. Der Fall bezieht sich auf ein Ereignis vom 5. Mai 2019, bei dem A._ gemeinsam mit anderen Personen handelte.

Sachverhalt:

A._ wurde zunächst am 6. Oktober 2021 vom Regionalgericht Bern-Mittelland zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben wurde. Außerdem wurde ihm eine Genugtuung von 3.500 Franken auferlegt und auf eine Landesverweisung verzichtet. Nach Berufungen von A._ und der Generalstaatsanwaltschaft wurde er am 2. Juni 2023 vom Obergericht Bern zu 28 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, mit einer Vollzugsunterbrechung von 18 Monaten sowie einer sechsjährigen Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).

Erwägungen:

A.__ argumentierte, dass die angeordnete Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall darstelle und sein Interesse, in der Schweiz zu bleiben, das öffentliche Interesse überwiege. Er wies darauf hin, dass es ein Vollzugshindernis für die Landesverweisung gebe, da er in Syrien Verfolgung fürchten müsse.

Das Bundesgericht erläuterte die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB, die bei Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzung zwingend sei. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte das Gericht von einer solchen Verweisung absehen, wenn diese einen schweren persönlichen Härtefall verursachen würde und die privaten Interessen des Verurteilten die öffentlichen Interessen nicht überwiegen.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneinte, da A.__ zwar eine durchschnittliche Integration in der Schweiz aufwies, jedoch keine außergewöhnlichen Umstände nachweisen konnte.

Zusätzlich wurde festgestellt, dass die in Syrien bestehende Gefährdungslage keine ausreichende Grundlage für ein Vollzugshindernis darstelle. A.__ konnte keine spezifischen, aktuellen persönlichen Risiken darlegen, die seine Rückkehr in das Land gefährlich machen würden.

Urteil:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und zog in Betracht, dass die im Urteil auferlegten Gerichtskosten von 2.000 Franken zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Es erklärte, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidung korrekt vorgegangen war und die gesetzlichen Vorgaben zur Härtefallprüfung und den Vollzugshindernissen angemessen berücksichtigt hatte.