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Im Urteil des Bundesgerichts (2C_324/2024) vom 22. Januar 2025 geht es um das Gesuch des ägyptischen Staatsangehörigen A.A._ um Familiennachzug seiner ägyptischen Ehefrau C._, die mit ihm drei Söhne hat, die auch Schweizer Bürger sind. A.A._ reiste 2005 in die Schweiz ein und heiratete 2015 C._, die in Ägypten lebte. Im Jahr 2016 erhielt er eine IV-Rente. Die Ehegemeinschaft blieb auch während der geographischen Trennung bis 2022 bestehen, als die Frau und die Söhne mit einem Touristenvisum in die Schweiz einreisten. Anschließend kehrten die Ehefrau und der jüngste Sohn nach Ägypten zurück, während die beiden älteren Söhne in der Schweiz blieben.
A.A._ stellte im Juli 2022 einen Antrag auf Familiennachzug für seine Ehefrau, der jedoch im September 2023 abgelehnt wurde. Sein Rekurs wurde im Mai 2024 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. A.A._ wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil aufzuheben, damit seiner Frau ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährt wird, oder alternativ die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Beschwerde gegen Entscheidungen über Aufenhaltsbewilligungen im Ausländerrecht nur zulässig ist, wenn ein Anspruch im Bundesrecht oder Völkerrecht besteht. A.A.__ hatte als Schweizer Bürger grundsätzlich Anspruch auf Familiennachzug, musste aber nachweisen, dass wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorliegen, da sein Gesuch verspätet war (nach Ablauf der gesetzlichen Frist von fünf Jahren).
Das Gericht wies darauf hin, dass die Frist mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Ehe im Jahr 2015) begann und somit am 19. Juni 2020 endete. Eine spätere Einreise seiner Ehefrau mit einem Touristenvisum oder die Einreise seiner Söhne änderte daran nichts.
Die Vorinstanz hatte die Vorwürfe des Beschwerdeführers bezüglich wichtiger familiärer Gründe abgelehnt, unter anderem, weil keine sozialen oder gesundheitlichen Umstände dargelegt worden waren, die einen nachträglichen Nachzug der Ehefrau rechtfertigen würden. Das Bundesgericht bestätigte diese Sichtweise und entschied, dass der Wunsch einer Familie, wieder vereint zu sein, für sich allein kein ausreichender Grund ist.
Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgewiesen, da A.A.__ über ein monatliches Einkommen verfügte, das es ihm erlaubte, seine Kosten selbst zu tragen.
Zusammengefasst entschied das Bundesgericht, dass A.A.__ aufgrund der Fristüberschreitung und der mangelhaften Darlegung wichtiger familiärer Gründe keinen Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug seiner Ehefrau hat.