Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025:
Sachverhalt: A.__, ein 1967 geborener Mann, der 1998 in die Schweiz eingereist ist, beantragte im Jahr 2008 Leistungen der Invalidenversicherung wegen psychischer Störungen, was abgelehnt wurde, da er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Im September 2020 stellte er erneut einen Antrag auf Invalidenrente aufgrund psychischer und körperlicher Beschwerden. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sammelte Gutachten und lehnte den Antrag am 28. Juni 2023 ab. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 17. April 2024 ab.
A.__ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte eine Rückweisung der Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens, wobei er die unentgeltliche Rechtspflege ersuchte.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Es stellte fest, dass bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit die medizinischen Gutachten zu berücksichtigen sind. Das polydisziplinäre Gutachten, das eine 70%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers attestierte, wurde als beweiskräftig angesehen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass A.__ die Anamnese in den Gutachten zu den Umständen seiner Erkrankung und seiner Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend begründen konnte. Insbesondere die Ausführungen über eine angebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach der Begutachtung wurden abgelehnt, da sie zeitlich nach dem relevanten Entscheid datierten.
Die Vorinstanz hatte das ABI-Gutachten nicht willkürlich gewürdigt und konnte den Invaliditätsgrad von 37 % festsetzen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass es ihm aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr möglich sei zu arbeiten, jedoch konnte das Gericht die Argumente nicht stützen, da die ärztlichen Berichte zum Zeitpunkt des Entscheids keine ausreichende Beweiskraft hierfür aufwiesen.
Letztlich wurde die Beschwerde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Auch die Vergütung für seinen Rechtsanwalt wurde aus der Bundesgerichtskasse bewilligt.
Ergebnis: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.__ erhält die unentgeltliche Rechtspflege. 3. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden ihm auferlegt, aber vorläufig nicht eingezogen. 4. Der Rechtsanwalt erhält CHF 3'000.- aus der Bundesgerichtskasse.