Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_160/2023 und 2C_162/2023 vom 21. Januar 2025:
Sachverhalt: Die A._ AG, eine in Zürich ansässige Aktiengesellschaft, streitet mit der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) über Ansprüche aus zwei Versicherungsverträgen. Es handelt sich um eine Fabrikationskreditversicherung und eine Lieferantenkreditversicherung, die im Zusammenhang mit einem Exportgeschäft abgeschlossen wurden. A._ AG installierte ein Seenot- und Sicherheitsfunknetz in einem ausländischen Hoheitsgebiet, wobei sie die entsprechenden Kredite und Versicherungen für den Abschluss des Projekts benötigte.
A.__ AG hatte einen Fabrikationskreditvertrag mit einer Bank abgeschlossen, der durch eine Fabrikationskreditversicherung bei der SERV abgesichert wurde. Gleichzeitig schloss sie eine Lieferantenkreditversicherung ab. Aufgrund von Zahlungsrückständen und Problemen bei der Projektabwicklung wurden von beiden Parteien verschiedene Ansprüche gegeneinander geltend gemacht, was zu Rechtsstreitigkeiten führte.
Im Jahr 2017 stellte die A.__ AG einen Antrag auf Entschädigung aus der Lieferantenkreditversicherung, den die SERV jedoch aus Mangel an Nachweisen ablehnte. In den anschließenden gerichtlichen Klagen forderten beide Seiten Entschädigungen für die aus den Versicherungen resultierenden Verluste.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für die Erstattungsforderungen und Entschädigungen, wobei es die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und die Auslegung der entsprechenden Versicherungsverträge berücksichtigte. Es stellte fest:
Die Behauptungen der A.__ AG über die Abnahme des Projekts wurden durch ihre späteren Berichterstattungen und notwendige Fristverlängerungen widerlegt.
Fabrikationskreditversicherung:
Der Verzicht der A._ AG auf Einreden und Einwendungen gegen die Erstattungsforderung wurde als bindend anerkannt, was bedeutete, dass die A._ AG die Rückzahlungen an die SERV in vollem Umfang zu leisten hatte.
Rechtsweg und Zumutbarkeit:
Ergebnis: Das Bundesgericht wies in beiden Verfahren die Beschwerden der A._ AG ab, da sie in ihren Forderungen nicht durchdringen konnte. Die A._ AG wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da die SERV im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erfolgreich war.
Schlussfolgerung: Die Entscheidung stellt klar, dass die Beweislast für Ansprüche aus Exportrisiken und die getroffenen Vertragsregelungen bei der A.__ AG lag, und dass die SERV ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hatte, was zur Abweisung der Klage und zur Berechtigung der Erstattungsforderungen führte.