Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1190/2024 vom 4. Februar 2025

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 7B_1190/2024 vom 4. Februar 2025:

Sachverhalt: Der recourant A._, ein guineischer Staatsbürger ohne Aufenthaltsgenehmigung, wurde am 22. November 2023 festgenommen und des Drogenhandels (Cocain) verdächtigt. Während einer Kontrolle im Tram, bei der sein Mobiltelefon untersucht wurde, wurde er wegen verdächtiger Nachrichten auf dem Telefon aufgerufen. A._ reichte eine Beschwerde gegen die Polizei wegen Amtsmissbrauchs und rassistischer Diskriminierung ein, und stellte einen Antrag auf kostenlose Rechtsvertretung. Dieser Antrag wurde am 14. Juni 2024 vom Genfer Staatsanwalt abgelehnt. Am 30. September 2024 wurde der Antrag vom Strafgerichtshof des Kantons Genf abgelehnt, mit der Ausnahme, dass für den Rekurs kostenlose Rechtshilfe gewährt wurde.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass der recourant kein rechtliches Interesse an der Anfechtung der Höhe der Rechtsanwaltshonorare hatte, da er hierauf keinen Anspruch. Es bestätigte die Zulässigkeit des Rekurses im Hinblick auf die rechtliche Vertretung für eine neue Strafverfahren aufgrund seiner Rassetäschungspunkte.

Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von rechtlicher Hilfe (Eingehung einer Klage als Sinnvoll und ausreichender Mittel) erfüllt waren. Es stellte fest, dass das genannte Strafverfahren gegen die Polizei voraussetzte, dass die Klage nicht aussichtslos war. Es wurde dargelegt, dass die behaupteten Misshandlungen und Rassendiskriminierung nicht den Standard für unhumane oder erniedrigende Behandlungen nach internationalem Recht erfüllten. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Umstände seiner Festnahme nicht als physische Gewalt angesehen werden konnten und keine hinreichende Auswirkung auf die Verarbeitung der anhängigen Sache hatten.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Genfer Behörden nicht gegen nationales oder internationales Recht verstoßen hatten, indem sie die kostenlose Rechtsvertretung in Bezug auf die Strafanzeige gegen die Polizei verweigerten. Daher wurde der Rekurs abgelehnt, und A.__ musste die Kosten des Verfahrens tragen, trotz seiner finanziellen Situation.

Ergebnis: Der Rekurs wurde abgewiesen, die Kosten wurden dem recouranten auferlegt, aber unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage festgelegt.