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In dem Urteil des Bundesgerichts (6B_1167/2023) vom 30. Januar 2025 wird der Sachverhalt eines strafrechtlichen Verfahrens gegen A.__ zusammengefasst und die Erwägungen zu einer Ersatzforderung erörtert.
Sachverhalt: A.__ wurde am 20. Februar 2018 wegen diverser Vermögens- und Urkundendelikte angeklagt. Das Bezirksgericht Baden sprach ihn am 11. Februar 2020 teilweise schuldig und verurteilte ihn zu 28 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Ersatzforderung von 500.000 CHF. In einem Berufungsverfahren stellte das Obergericht des Kantons Aargau am 18. Oktober 2021 fest, dass es zuvor zu Verzögerungen im Verfahren gekommen war, und wies die Sache zur Neuprüfung der Ersatzforderung zurück. Das Obergericht bestätigte zwar die Schuldigsprechung, passte die Regelung zur direkten Verwendung der beschlagnahmten Werte an. Am 24. August 2023 wurde die Ersatzforderung erneut auf 500.000 CHF festgelegt.
Erwägungen: A._ wandte sich gegen die Erhöhung der Ersatzforderung und argumentierte, dass er aufgrund seines Alters, seiner finanziellen Situation und der Tatsache, dass er hoch verschuldet sei, die Forderung niemals begleichen könne. Das Bundesgericht prüfte die finanziellen Verhältnisse, einschließlich seines Einkommens aus einer Anstellung sowie Schulden und verpflichtete sich dabei, die Bedingungen des Art. 71 StGB zu berücksichtigen. Es stellte fest, dass A._ aufgrund seiner aktuellen finanziellen Lage und der Tatsache, dass er trotz Schulden ein eigenes Geschäft führt, nicht ernsthaft in seiner Wiedereingliederung gefährdet sei.
Das Gericht wies die Beschwerde ab, da A.__ keine hinreichenden Gründe vorlegte, um die Erhöhung der Ersatzforderung zu hinterfragen. Zudem wurde berücksichtigt, dass die Vorinstanz bereits die ursprünglich größere Forderung auf 500.000 CHF reduziert hatte. Das Bundesgericht betonte, dass die Möglichkeit zur Abänderung der Ersatzforderung im Vollzugsverfahren bestehen bleibt.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen sowohl bezüglich der Einziehung als auch der Höhe der Ersatzforderung rechtmäßig und angemessen waren, und wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum ordnungsgemäß ausgeübt hatte. A.__ muss die Gerichtskosten tragen.