Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Beschwerdeführer A.__, geboren 1964, beantragte 1989 eine Invalidenrente aufgrund eines Morbus Crohn. Bis 2015 behielt die IV-Stelle des Kantons Zürich die Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % bei. Nachdem jedoch Hinweise auf Schwarzarbeit vorlagen, wurde er beobachtet. Im Jahr 2019 wurde er in einem Gutachten als zu 50 % arbeitsfähig eingestuft. Daraufhin plante die IV-Stelle, die Rente rückwirkend zu reduzieren und unrechtmäßig empfangene Beträge zurückzufordern.
Das Sozialversicherungsgericht entschied am 7. Dezember 2023, dass A._ bis zum 30. November 2018 Anspruch auf die ganze Rente habe, danach auf eine halbe Rente. A._ legte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein und beantragte eine ganze oder eine Dreiviertelsrente.
Erwägungen:Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die rechtlichen Rahmenbedingungen und medizinischen Gutachten korrekt interpretiert hatte.
Revisionsgründe: Die Rente kann herabgesetzt werden, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert. Das maßgebliche Gutachten von ABI stellte fest, dass A.__ seit November 2018 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Diese Beurteilung wurde durch die Vorinstanz als zulässig erachtet.
Änderung des Gesundheitszustands: Das Gutachten erkannte eine allmähliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit 2015 an und warnt, dass die Erkrankung schubweise verläuft. A.__ hatte während der Beobachtungszeiten tatsächlich mehr gearbeitet als angegeben.
Meldepflichtverletzung: Der Beschwerdeführer hatte nicht über seine verbesserte Arbeitsfähigkeit informiert, was die IV-Stelle zur Annahme einer Meldepflichtverletzung führte.
Einkommensvergleich und Abzüge: Der Beschwerdeführer forderte einen Abzug vom Tabellenlohn aufgrund seiner Einschränkungen. Das Gericht stellte fest, dass beim Abzug von 25 % individuelle Umstände zu beachten sind, und lehnte einen solchen ab, da die Gutachten diese Aspekte bereits berücksichtigten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. A.__ erhält daher weiterhin eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2018 und keine Rückforderung der gesamten Rente vor diesem Datum. Das Urteil erfolgte einstimmig.