Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_608/2024 vom 29. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_608/2024 vom 29. Januar 2025:

Sachverhalt: Die Beschwerdeführer A._, B._ und C._ sind die Kinder des verstorbenen E._ (Erblasser), der D._, eine medizinische Betreuerin, während seiner Krankheit angestellt hatte. Der Erblasser hatte D._ und ihrer Familie während seiner Lebzeiten Vermögenswerte zukommen lassen und sie auch in seinem Testament bedacht. Zwischen den Erben und D._ besteht ein Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf bezüglich Erbunwürdigkeit und der Gültigkeit von Testamenten. Um die Urteilsfähigkeit des Erblassers zu klären, beauftragte das Gericht einen Gutachter. D._ war an diesem Verfahren beteiligt, was die Erben zur Beantragung eines Ausstands des zuständigen Richters veranlasste. Ihr Ausstandsgesuch wurde abgelehnt, was zu einer Berufung und letztlich zur Beschwerde beim Bundesgericht führte.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte in erster Linie die rechtlichen Gesichtspunkte des Ausstandsgesuchs. Es stellte fest, dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt, der im Rahmen einer erbrechtlichen Streitigkeit fällt, was einen hinreichenden Streitwert verursacht. Die Beschwerdeführer hatten ihre Argumentation nicht ausreichend substantiiert und davon abweichende Sachverhalte vorgetragen, die nicht in die Entscheidung einflossen.

Wesentlich war die Diskussion über den Anschein der Befangenheit des Richters. Das Gericht stellte klar, dass nicht jeder vermeintliche Verfahrensfehler automatisch zur Annahme einer Befangenheit führt. In diesem Fall konnte die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführer, die eine Voreingenommenheit des Richters implizieren sollten, nicht bestätigen. Das Gericht wies zudem den Antrag auf Einsichtnahme in ein internes Exposé des Richters zurück, da solche Dokumente nicht der Akteneinsicht unterliegen.

Schließlich wurde die Beschwerde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Urteil: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von 5.000 CHF werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Das Urteil wird an die Verfahrensbeteiligten und die Vorinstanz zugestellt.