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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_182/2024
Sachverhalt: A._ (Beschwerdeführer) und C._ (Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern des B._, der in gemeinsamer elterlicher Sorge steht. Nach der Trennung im Sommer 2019 lebt B._ mit C._ in der Schweiz, während A._ in Italien lebt. Im Januar 2021 forderten C._ und B._ Rückzahlungen von Kindesunterhalt von A._. Das Kreisgericht setzte schließlich Unterhaltsbeiträge fest, gegen die A._ Berufung einlegte. Das Kantonsgericht hob den ersten Entscheid auf und regelte den Kindesunterhalt neu. A.__ war damit unzufrieden und reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde richtete sich gegen einen Endentscheid der kantonalen Instanz, die das Unterhaltsrecht in einer Zivilsache behandelt hat. A.__ hatte rechtzeitig Beschwerde erhoben, jedoch konnte auf neue, im vorinstanzlichen Verfahren nicht behandelte Begehren nicht eingetreten werden.
Überprüfung von Ermessensentscheiden: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft nur Ermessensentscheide, wenn die kantonale Instanz grundlegende Prinzipien missachtet hat. Auch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz werden berücksichtigt, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig sind.
Untersuchungsgrundsatz: Das Gericht hat von Amts wegen alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen. A._ warf der Vorinstanz vor, nicht ausreichend Nachforschungen zur Geburt eines weiteren Kindes (D._) der Mutter angestellt zu haben. Diese Argumentation wurde nicht akzeptiert, da die Vorinstanz für diesen Sachverhalt nicht verantwortlich gemacht werden konnte.
Kosten und Abzüge: A._ machte geltend, dass die Vorinstanz seine Wohnkosten zu niedrig ansetzte und die laufenden Hypothekenzahlungen nicht ausreichend berücksichtigte. Das Bundesgericht stellte fest, dass A._ den Nachweis über seine Verpflichtungen nicht erbracht hat, was die Vorinstanz zu Recht unberücksichtigt ließ.
Besuchsrechtskosten: A._ warf vor, dass seine tatsächlichen Kosten für Besuche und Übernachtungen nicht vollständig angerechnet wurden. Das Gericht billigte lediglich einen Betrag von 100 Franken pro Monat, weil A._ nicht nachweisen konnte, welche Kosten er tatsächlich hatte.
Unterhaltsberechnungen: A.__ stellte in Abrede, dass die Vorinstanz die Einkommensverhältnisse und die finanziellen Belastungen korrekt berücksichtigte. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz möglicherweise einem Denkfehler unterlag und die Leistungspflichten der Eltern neu überprüfen muss.
Entscheid: Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt, hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies den Fall zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Gerichtskosten wurden zwischen den Parteien geteilt, und beiden wurde unentgeltliche Rechtspflege gewährt.