Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_504/2024 vom 28. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_504/2024 vom 28. Januar 2025 Sachverhalt:

Die beiden unverheirateten und getrennt lebenden Eltern, A._ und B._, haben ein gemeinsames Kind, C.__. Nach der Geburt meldete der Vater bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine mögliche Gefährdung des Kindes. Es wurden diverse Abklärungen getroffen, die zu einer vorübergehenden Regelung über das Besuchsrecht des Vaters führten, ehe der Konflikt zwischen den Eltern eskalierte.

Die KESB entzog den Eltern am 25. Januar 2023 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte das Kind in eine Pflegefamilie, nachdem die Eltern sich gegenseitig beschuldigten, das Kind zu gefährden. Später stellte die KESB ein Erziehungsfähigkeitsgutachten aus, das die Erziehungsfähigkeit der Eltern als stark eingeschränkt einstuft. Am 12. Dezember 2023 entschied die KESB, den Eltern endgültig das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind in ein Kinderheim zu bringen. Gegen diese Entscheidung reichten beide Eltern Beschwerden ein, die am 5. Juli 2024 vom Obergericht des Kantons Uri abgewiesen wurden.

A.__, die Beschwerdeführerin, wandte sich daraufhin am 6. August 2024 mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen einen Endentscheid einer oberen kantonalen Instanz zulässig ist. Die Beschwerdeführerin wurde als legitimiert anerkannt.

  2. Inhalt der Beschwerde: A.__ wendet sich in erster Linie gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung des Kindes im Kinderheim. Sie hat jedoch keine detaillierte Begründung für die Anfechtung anderer Regelungen vorgebracht, weshalb darauf nicht eingetreten werden konnte.

  3. Bewertung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz das Gutachten ausreichend und kritisch geprüft hat. Die Vorinstanz kam zu der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erziehungsfähigkeit stark eingeschränkt ist, basierend auf den Aussagen im Gutachten und dem Verlauf der elterlichen Konflikte.

  4. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts: Die Entscheidung der KESB, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, wurde als gerechtfertigt erachtet. Das Gericht stellte fest, dass trotz früherer Interventionen und Unterstützungsangebote das Kindeswohl nicht ausreichend geschützt werden konnte und der Konflikt zwischen den Eltern fortbesteht.

  5. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Das Bundesgericht wies die Argumente der Beschwerdeführerin zurück, dass mildere Maßnahmen vor dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts geprüft werden müssten. Es wurde festgehalten, dass die KESB aufgrund der Eskalation der Situation keine anderen als die drastischen Kindesschutzmaßnahmen ergreifen konnte.

Urteil:

Die Beschwerde der A.__ wurde abgewiesen, da sich weder eine Rechtsverletzung noch eine unzureichende Begründung durch die Vorinstanz nachweisen ließ. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.