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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_1159/2024 vom 3. Februar 2025:
Sachverhalt: A._ war wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung seiner Partnerin C._ angeklagt. Der Staatsanwalt ernannte zunächst Me D._ zum amtlichen Verteidiger, der später durch Me B._ ersetzt wurde. A._ beantragte, Me Mathias Micsiz als neuen Verteidiger zu ernennen, da dieser ihn bereits in einem Scheidungsverfahren vertrat. Der Staatsanwalt lehnte diesen Antrag ab und bestätigte die Ernennung von Me B._. A._ führte daraufhin an, dass er kein Vertrauen mehr in Me B._ habe, was zu einem weiteren Antrag auf Wechsel des Verteidigers führte. Dieser Antrag wurde ebenfalls abgelehnt, was A.__ dazu brachte, gegen diese Entscheidung beim Waadtländer Obergericht Rekurs einzulegen. Dieses wies den Rekurs mit der Begründung zurück, dass die Vertrauenskrise nicht rechtzeitig vorgebracht wurde.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz einen formellen Justizverweigerung begangen hat, indem sie die Argumente von A._ bezüglich der angeblich groben Nachlässigkeit seines Verteidigers nicht behandelt hatte. Es wurde festgestellt, dass der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes und das Recht auf eine effektive Verteidigung im Strafverfahren verletzt worden sind. A._ hatte substantielle Beweise vorgelegt, die die Inkompetenz seines Verteidigers darlegten. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die Gründe für den Verteidigerwechsel eingehend prüfen und entscheiden müsse, ob Me B.__ tatsächlich die Verteidigung nicht wirksam ausüben kann.
Daher wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. A.__ erhielt eine Kostenentschädigung für seine anwaltliche Vertretung, und es wurden keine Gerichtsgebühren erhoben.