Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_823/2024 vom 30. Januar 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (6B_823/2024) vom 30. Januar 2025

Sachverhalt: A._ wurde am 20. September 2023 vom Bezirksgericht Kreuzlingen wegen Vergewaltigung zu 42 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 3. Juni 2024 die Berufung von A._ ab. A.__ beantragt nun, vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen zu werden und fordert eine neue Entscheidung über die weiteren Folgen oder die Rückweisung der Sache an das Obergericht.

Der Vorfall, um den es geht, ereignete sich am 8. November 2020, als A._ die Beschwerdegegnerin 2 (B._) in ihrer Wohnung besuchte. Während des Abends kam es zu einem Übergriff, bei dem A._ trotz wiedergängiger Ablehnung von B._ sie zwang, Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben. Die Aussagen von B.__ wurden als glaubhaft erachtet, untermauert durch ärztliche Befunde und das Verhalten der Beschwerdegegnerin nach dem Vorfall.

Erwägungen: 1. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: - Das Bundesgericht stellt fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich ist, sondern sich auf konsistente und detaillierte Aussagen der Beschwerdeführerin stützt. Die Widersprüche in den Aussagen von B._ sind erklärbar und mindern nicht deren Glaubhaftigkeit. - Die Aussagen von A._ wurden als weniger glaubwürdig eingestuft, da sie nicht mit den objektiven Beweisen und Umständen übereinstimmen.

  1. Strafzumessung:
  2. Das Gericht hielt eine Einsatzstrafe von 35 Monaten für gerechtfertigt, basierend auf dem Tatverschulden und weiteren straferschwerenden Faktoren, darunter frühere Straftaten des Beschwerdeführers.
  3. Der Appell des Beschwerdeführers auf vergleichbare Urteile wurde als unzureichend für eine rechtliche Verletzung gewertet.

  4. Landesverweisung:

  5. Aufgrund der Verurteilung zu einer Katalogtat (Vergewaltigung) wird eine Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre angordnet.
  6. Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass die persönlichen Härtegründe des Beschwerdeführers nicht ausreichten, um von der Verweisung abzusehen. Die Abwägung der public interest versus private interest fiel zugunsten einer Landesverweisung aus.

Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. A.__ trägt die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 CHF.

Das Urteil wurde den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.