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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_662/2024
Sachverhalt: A._, geboren 1963, beantragte im Juli 2021 die Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente. Im September 2020 übertrug sie zwei unbebaute Grundstücke unentgeltlich als Erbvorbezug an ihren Sohn. Dies führte zur Anordnung einer Verkehrswertschätzung, die den Wert der Parzellen zusammen auf CHF 218'660.- festlegte. Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis wies ihren Antrag auf EL ab, da ihr Vermögen über der zulässigen Grenze von CHF 100'000.- lag. A._ legte Einspruch ein, begründete dies mit dem Baustopp in der Zone, die die Verkäuflichkeit der Grundstücke beeinträchtigte. Das Kantonsgericht entschied zunächst zu ihren Gunsten und wies die Ausgleichskasse an, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Nach einer neuen Wertschätzung, die den Verkehrswert auf CHF 147'720.- herabsetzte, wies die Ausgleichskasse erneut den Anspruch auf EL ab. A.__ erhob Beschwerde, die vom Kantonsgericht abgelehnt wurde.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, insbesondere hinsichtlich der Anrechnung des Vermögens, das durch die unentgeltliche Übertragung der Grundstücke entstanden ist. Das Gericht stellte fest, dass A.__ keinen Nachweis erbracht hatte, dass die Grundstücke im Zeitpunkt der Übertragung wertlos waren.
Es wurde argumentiert, dass die Verkehrswertschätzung, die die Parzellen als wertvoll einstufte, rechtmäßig war und die Behauptungen der Beschwerdeführerin über einen möglichen Wertverlust durch bauliche Einschränkungen nicht ausreichend belegt wurden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass selbst eine Berücksichtigung der geltend gemachten Schulden nicht zu einem EL-Anspruch geführt hätte, da das anrechenbare Vermögen weiterhin über der gesetzlichen Grenze lag.
Das Bundesgericht entschied schließlich, dass die Beschwerde unbegründet war und wies sie ab. A.__ erhielt die unentgeltliche Rechtspflege, und die Gerichtskosten wurden ihr auferlegt, jedoch zunächst von der Bundesgerichtskasse getragen.