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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_354/2024 vom 21. Januar 2025
Sachverhalt: Der kosovarische Staatsangehörige A.A._ reiste 2012 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. A.A._ wies jedoch eine umfangreiche Straffälligkeit auf, darunter mehrere Verkehrsdelikte und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen schwerer Körperverletzung. 2021 wurde seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Die daraufhin eingelegten kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen.
A.A.__ erhob Beschwerde beim Bundesgericht, das die Rechtmäßigkeit des Widerrufs seiner Aufenthaltserlaubnis und der Wegweisung überprüfte.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass A.A.__ aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin einen Anspruch auf Aufenthalt geltend machen kann. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung stellen einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar.
Interessenabwägung: Das Gericht erkannte, dass bei ausländischen Straftätern das Verschulden und die Schwere der Straftaten essenziell für die Abwägung sind. A.A.__ hatte wiederholt gegen die Rechtsordnung verstoßen, und es bestand eine erhebliche Rückfallgefahr. Die Vorinstanzen hatten dies zu Recht als gewichtigen Grund für die Nichterteilung oder den Widerruf seiner Bewilligung angesehen.
Familien- und Privatinteressen: Das Gericht würdigte die familiären Bindungen des Beschwerdeführers, fand jedoch, dass die schwerwiegenden Straftaten und das öffentliche Interesse an der Sicherheit der Gesellschaft überwiegen. Der Kontakt zur Familie könne auch über Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Öffentliches Interesses: Die Vorinstanz hatte korrekt festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von A.A.__ aufgrund seiner aggressiven Straftaten und der unzureichenden sozialen Integration in die Schweiz stark ist.
Urteil: Die Beschwerde von A.A._ wurde abgewiesen, da die rechtlichen Gründe für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung weiterhin bestanden und die Interessen der Familie hinter dem öffentlichen Sicherheitsinteresse zurücktraten. A.A._ wurde die Gerichtskosten auferlegt.