Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_435/2024 vom 4. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_435/2024 vom 4. Februar 2025

Sachverhalt:

A._, der Beschwerdeführer, wurde von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Beschwerdegegnerin, mittels Zahlungsbefehl für eine Sicherheitsleistung von 1'065'000 CHF aufgrund einer Sicherstellungsverfügung aufgefordert. A._ erhob Rechtsvorschlag, worauf die Gläubigerin ein Gesuch um Rechtsöffnung stellte. Die erste Instanz wies dieses Gesuch ab, das Obergericht des Kantons Solothurn hob jedoch dieses Urteil auf und erteilte die definitive Rechtsöffnung, was zur Übernahme der Gerichtskosten und Parteientschädigungen durch A.__ führte.

Erwägungen:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen Entscheid und ist zulässig, da die formalen Anforderungen und Fristen eingehalten wurden.

  2. Rechtsöffnung und Sicherstellungsverfügung: Eine entscheidende Frage war, ob die Sicherstellungsverfügung für die Erteilung der Rechtsöffnung bereits rechtskräftig sein muss. Nach Einschätzung der Vorinstanz kann eine Sicherstellungsverfügung, die noch nicht rechtskräftig ist, als Rechtsöffnungstitel dienen. Dies wird jedoch angefochten.

  3. Bedeutung von Rechtskraft: Im Steuerrecht sind rechtskräftige Veranlagungen erforderlich, um definitive Rechtsöffnung zu erlangen. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Sicherstellungsverfügung vor ihrer Rechtskraft als Vollstreckungstitel nicht ausreicht, da die Erteilung von Rechtsöffnung eine rechtskräftige Entscheidung voraussetzt.

  4. Betriebene Verfahren: Das Gericht erkennt, dass die Verweigerung der Rechtsöffnung nicht den Bestand des Arrestes beeinflusst und der Beklagte nicht ungebührlich benachteiligt wird.

  5. Urteil des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hebt das Urteil der unteren Instanzen auf und weist darauf hin, dass ohne eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Es wird entschieden, dass die Gerichtskosten A.__ auferlegt werden und die Gezahlten von der Beschwerdegegnerin erstattet werden müssen.

Insgesamt stellt das Urteil klar, dass für die Erteilung einer Rechtsöffnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellungsverfügung deren Rechtskraft unabdingbar ist, was die frühere Unterscheidung zwischen diesen Verfahren und den traditionellen vollstreckbaren Titeln berücksichtigt.