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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (Urteil 4A_189/2024 vom 27. Januar 2025)
Sachverhalt: A._, die Klägerin, wurde am 26. Februar 2014 von Prof. Dr. med. C._ handchirurgisch behandelt. Nach der Operation erlitten she starke postoperative Schmerzen. A._ reichte am 27. April 2023 beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Haftpflichtversicherung von Prof. Dr. med. C._, der B.__ AG, ein, und berief sich auf das direkte Forderungsrecht gemäss Art. 60 Abs. 1bis des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Sie forderte eine Zahlung von 35.000 CHF als Genugtuung. Das Handelsgericht wies die Klage jedoch ab, da die Beklagte nicht passivlegitimiert sei.
Erwägungen des Bundesgerichts: Die Klägerin wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde an das Bundesgericht. Die zentrale Frage war, ob das direkte Forderungsrecht gemäss Art. 60 Abs. 1bis VVG auch für vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossene Versicherungsverträge galt, unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen in Art. 103a VVG.
Das Bundesgericht stellte klar, dass die Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG abgeschlossen und nicht auf direktforderungsrechtliche Aspekte Anwendung findet. Damit war das neue direkte Forderungsrecht für den vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht anwendbar.
Das Gericht prüfte verschiedene Auslegungsmethoden (Wortlaut, Zweck, Systematik und Historie) und kam zu dem Schluss, dass Art. 103a VVG nur die ausdrücklich aufgeführten Bestimmungen des neuen Rechts für altabschlossene Verträge anwendbar erklärt, was die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, sich auf das direkte Forderungsrecht zu berufen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde folglich ab und entschied, dass die Klägerin für die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der Beklagten aufkommen muss.
Ergebnis: 1. Klage abgewiesen. 2. Gerichtskosten von 2.000 CHF der Klägerin auferlegt. 3. Entschädigung von 2.500 CHF an die Beklagte für das Verfahren vor dem Bundesgericht.