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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_336/2024 vom 17. Januar 2025:
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerinnen, B.A. und C.A., sind die Töchter von A.A. und verwalteten auf seinen Wunsch seine finanziellen Angelegenheiten. A.A. hatte ihnen Vollmachten erteilt, um eine umfassende Betreuung sicherzustellen. Am 23. Juni 2020 erstellte A.A. einen öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag, der seine Lebenspartnerin E. sowie D. mit der Verwaltung seines Vermögens und der Personensorge beauftragte. Nachdem D. den Vorsorgeauftrag zur Validierung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingereicht hatte, wurde dieser am 20. Dezember 2022 für wirksam erklärt. B.A. und C.A. legten gegen diesen Entscheid Beschwerde ein, die sowohl in der Verwaltungsrekurskommission als auch beim Kantonsgericht St. Gallen abgewiesen wurde. In der Folge wandten sich die beiden erneut an das Bundesgericht und forderten die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts sowie die Feststellung der Ungültigkeit des Vorsorgeauftrags.
Erwägungen: Das Bundesgericht behandelt die Anfechtung der Wirksamkeit des vorsorgeauftragsrechts. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags dem kantonalen Recht oder den bundesrechtlichen Vorschriften für letztwillige Verfügungen unterliegt. Es wird festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 361 Abs. 1 ZGB klarstellt, dass der Vorsorgeauftrag entweder eigenhändig oder öffentlich beurkundet wird, ohne jedoch ausdrücklich auf die Vorschriften der Art. 499 ff. ZGB zu verweisen, die für die öffentliche Beurkundung von letztwilligen Verfügungen gelten.
Das Gericht interpretiert, dass sich die Regelungen über die öffentliche Beurkundung nach kantonalem Recht richten, da Art. 55 SchlT ZGB die Regelungen hierfür den Kantonen überlässt. Die Vorinstanz hat korrekt entschieden, dass der Vorsorgeauftrag gültig erstellt wurde, da das Beurkundungsrecht des Kantons St. Gallen keine Zeugen bei der Beurkundung vorschreibt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Töchter daher als unbegründet zurück und verpflichtet sie zur Zahlung der Gerichtskosten.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht stellt fest, dass der öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag gültig ist, da er den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und die Vorinstanz keine rechtlichen Fehler gemacht hat.