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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_336/2024 vom 17. Januar 2025
Sachverhalt: B.A. und C.A., die Töchter von A.A., übernahmen 2019 auf Wunsch ihres Vaters dessen finanzielle und persönliche Angelegenheiten. A.A. erteilte ihnen dazu vollumfängliche Vollmachten. Mit einem öffentlichen Vorsorgeauftrag vom 23. Juni 2020 bestimmte er für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit seine Lebenspartnerin E. und seine Töchter B.A. und C.A. als Beauftragte. Dieser Vorsorgeauftrag wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB am 20. Dezember 2022 als wirksam erklärt. D. als Beauftragter für die Vermögenssorge war ebenfalls beteiligt. B.A. und C.A. wehrten sich gegen diese Verfügung und erhoben Beschwerde, die letztlich beim Bundesgericht landete.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags und dessen formale Gültigkeit gemäß Art. 361 ZGB. Die zentrale Frage war, ob der Vorsorgeauftrag gesetzlichen Formvorschriften folgen muss, wie sie für letztwillige Verfügungen (Art. 499 ff. ZGB) gelten, bei denen die Mitwirkung von zwei Zeugen erforderlich ist.
Die Vorinstanz entschied, dass die öffentliche Beurkundung eines Vorsorgeauftrags sich nach kantonalem Recht richtet und der Kanton St. Gallen keine Zeugen bei der Beurkundung fordert. Das Bundesgericht bestätigte dies, nachdem es eruiert hatte, dass es im Wesen des Art. 361 ZGB keinen Verweis auf die Vorschriften für letztwillige Verfügungen gibt. Somit wurde der Vorsorgeauftrag als gültig erachtet, und die Beschwerdeführerinnen hatten keinen Anspruch auf die Aufhebung dieser Entscheidung.
In der Entscheidung führte das Gericht aus, dass der Wortlaut und die systematische Auslegung des Gesetzes klar sind und keine Notwendigkeit besteht, über den Wortlaut hinausgehende Formerfordernisse anzuwenden. Daher war die Beschwerde der Töchter unbegründet und wurde abgewiesen.
Urteil: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.