Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_163/2023 vom 16. Januar 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_163/2023 und 4A_490/2023

Sachverhalt: Die schweizerische Gesellschaft Y._ hat aufgrund einer Schiedsgerichtsklausel, die in einem Vertrag mit der ausländischen Gesellschaft X._ enthalten ist, ein Schiedsverfahren gegen X._ eingeleitet. Nach der Insolvenz von Y._ im Jahr 2020 beantragte X._ beim Genfer Gericht die Ernennung von Schiedsrichtern. Das Gericht bestätigte, dass die Ernennung von A._ und B._ als Schiedsrichter zulässig war und abwies die Einrede der Immunität des Staates N._, der von X.__ in den Prozess einbezogen wurde.

Das Genfer Gericht stellte fest, dass die Immunität nicht geltend gemacht werden könne, da gemäß Artikel 17 der UN-Konvention über die Immunitäten von Staaten und ihren Vermögenswerten im Falle eines schriftlichen Schiedsvertrags kein Staat sich auf seine Immunität berufen kann.

Rechtliche Erwägungen: Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Staat N.__ seine Immunität von der Gerichtsbarkeit geltend machen kann. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die im internationalen Privatrecht (LDIP) vorgenommene Ernennung von Schiedsrichtern grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Ausnahme wurde jedoch für den vorliegenden Fall gemacht, da die Zuständigkeit des Schweizer Gerichts auf einen so genannten „Notstandsort“ (for de nécessité) gestützt wurde, was die Anwendung von Artikel 3 LDIP betrifft.

Die Entscheidung des ersten Gerichts war nur dann anfechtbar, wenn der Grundsatz der Immunität des Staates nicht beachtet wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass es dafür notwendig sei, die Gründe für die geltend gemachte Immunität vor der Ernennung der Schiedsrichter zu prüfen. Da der Staat N.__ die Schiedsgerichtsbarkeit nicht schriftlich akzeptiert hatte, wurde seine Immunität als gültig anerkannt und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben.

Entscheidung: 1. Der Rekurs 4A_163/2023 wurde angenommen; das Urteil des Genfer Gerichts vom 13. Februar 2023 wurde annulliert und die Sache zur neuen Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. 2. Der Rekurs 4A_490/2023 wurde abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten wurden in Höhe von 5.000 CHF sowohl für die unterlegene Partei (Staat N._) als auch für die unterlegene Partei im Rekurs 4A_163/2023 festgesetzt. 4. Der Staat N._ durfte sich aufgrund der Nicht-Unterzeichnung des Schiedsvertrags auf seine Immunität berufen.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Staatenimmunität im internationalen Recht und die Bedingungen, unter denen diese im Kontext von Schiedsverfahren geltend gemacht werden kann.